Arbeitnehmersparzulage Gewährung
Beschreibung
Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z. B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.
Folgende Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen elektronisch nach Einwilligung an das Finanzamt übermittelt:
- der Jahresbetrag sowie Art der Anlage der VL,
- das Kalenderjahr, dem die VL zu zuordnen sind und
- ggf. das Ende der Sperrfrist.
Die Sparzulage beträgt 9% (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau)
bzw.
20% (beim sog. Beteiligungssparen) des Betrages der vermögenswirksamen Leistungen.
Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen (z. B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag) werden die Zulagen nebeneinander gewährt.
Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.
Zuständigkeit
Finanzämter
Ansprechpartner
Finanzamt Osterholz-Scharmbeck
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Mo.: geschlossen * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr * Do.: 08:00 - 17:00 Uhr * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4791 302-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Einkommensteuererklärung
Voraussetzungen
- Einkommensgrenzen
- Das zu versteuernde Einkommen (vgl. § 2 Einkommensteuergesetz) des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 17.900 EUR (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise nicht mehr als 20.000 EUR (z. B. bei einem Aktienfonds) betragen. Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden, darf das zu versteuernde Einkommen nicht mehr als 40.000 EUR betragen.
- Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
- Falls das Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, besteht die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten vermögenswirksamen Leistungen als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.
- Maximale Höhe der begünstigten Beträge
- Sparzulagenbegünstigt sind die vermögenswirksamen Leistungen bis maximal 470 Euro im Jahr (z. B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds). Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent von maximal (42,30 Euro) beziehungsweise 20 Prozent von maximal (80 Euro) gewährt.
- Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.
- Abgabefrist
Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.
- Einwilligung zur Datenübertragung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Bausparvertrag, Vermögenswirksame Leistungen