Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme

    Gewerbsmäßige Waffenherstellung und/oder gewerbsmäßiger Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

    Wenn Sie Waffen gewerbsmäßig herstellen und/oder Waffenhandel betreiben, müssen Sie die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes anzeigen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte, große selbständigen Städte und selbstständige Gemeinden

    Ansprechpartner

    Abteilung 321 Ordnungswesen und Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Straße 26

    38300 Wolfenbüttel

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, letzter Einlass 12:00 Uhr sowie Montag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr, letzter Einlass 15:30 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, letzter Einlass 17:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05331 840

    Fax: 05331 84366

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 11.10.2017 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Wolfenbüttel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

    Voraussetzungen

    Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig. Vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu er-heben.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis oder dessen zur Vertretung Berechtigten bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

    Kosten

    Hinweise für Niedersachsen: Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

    Die Gebührenregelung für Niedersächsen ist in Vorbereitung (AllGO-Änderung).

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 02.09.2021

    Version

    Technisch erstellt am 03.09.2021 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)