Antrag auf Beihilfen und sonstige Leistungen von der Tierseuchenkasse Gewährung

    Entschädigung von Tierverlusten und Übernahme von Tötungskosten nach Tierseuchenausbrüchen beantragen

    Wenn Sie Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Geflügel halten und Ihre Tiere oder ein Teil Ihrer Tiere aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Anordnung getötet wurden, können Sie eine Entschädigung für diese Tiere und eine Erstattung der Tötungskosten erhalten.

    Beschreibung

    Die Niedersächsische Tierseuchenkasse zahlt Ihnen eine finanzielle Entschädigung für Tierverluste durch Tierseuchen und für Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen. Außerdem übernimmt sie die Kosten für die Tötung Ihrer Tiere, wenn die Tötung aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften angeordnet war. Die Entschädigung für Tierverluste soll Ihre Mitarbeit bei der Seuchenbekämpfung fördern und Ihre wirtschaftlichen Verluste mindern.

    Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalterinnen und Tierhalter. Die andere Hälfte wird vom Land Niedersachsen bzw. Bremen getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche, beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Sie Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser

    Ansprechpartner

    Landkreis Emsland - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Ordeniederung 1

    49716 Meppen

    Haltestelle Kreishaus

    Bus: 993

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 15 62

    49705 Meppen

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr u. 14:30 - 16:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2009 (von: Marita Krämer)

    Technisch geändert am 06.12.2024 (von: Krämer, Marita)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Einkaufsbelege
    • Stallkarten
    • Schlachterlöse
    • Sonstige Nachweise über besondere Werte der Tiere
    • Rechnung über die Tötung der Tiere

    Voraussetzungen

    Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem müssen Sie im Fall der amtlichen angeordneten Tötung aufgrund einer Tierseuche alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, damit der volle Anspruch auf die Leistungen besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Einen Antrag auf die Entschädigung des gemeinen Wertes für die getöteten Tiere sowie für die Übernahme der Tötungskosten können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständige kommunale Veterinärbehörde stellen.

    • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular und dort wird der Wert der getöteten Tiere ermittelt. Grundlage dafür sind die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen und Nachweise und das von der Tierseuchenkasse zur Verfügung gestellte EDV-Programm.
    • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zudem darüber Stellung, ob Sie die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten haben, und sendet den vollständigen Antrag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
    • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
    • Das Geld für die Entschädigung des gemeinen Wertes wird danach auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
    • Die Kosten für die Tötung der Tiere werden an den Dienstleister ausgezahlt, der die Tötung durchgeführt hat und von dem die entsprechende Rechnung stammt.

    Fristen

    Antragsfrist: 30 Tage (Antragstellung bis 30 Tage nach der Tötung der Tiere)

    Bearbeitungsdauer

    7 bis 90 Tage (Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.)

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zu Leistungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung finden Sie auf der Website der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 31.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 01.09.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Beiträge, Entschädigung, Tierseuchen, Kostenübernahme, Tierseuchenanordnung, Tierzahlmeldung, Tötung von Tieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)