Schenkungsteuerbescheid erhalten
- Schenkungsteuer Festsetzung
- Steuerpflichtige Vorgänge
- Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Schenkung)
- Sachliche Steuerbefreiungen
- Persönliche Freibeträge und Steuerklassen
Beschreibung
Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.
Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
- die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
- was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
- der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.
Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.
Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.
Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.
Zuständigkeit
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:
Ansprechpartner
Finanzamt Hannover-Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: Für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. * Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 511 167-50
Internet
Finanzamt Hildesheim-Alfeld
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Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (vor arbeitsfreien Tagen nur 08:00 - 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr. Weitere Termine nach Vereinbarung. Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können in der Zeit von 12:00 - 13:00 (Mo., Di., Fr.) und von 12:00 - 14:00 u. 17:00 - 18:00 (Do.) nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5121 302-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Gegebenfalls ein Schenkungsvertrag
Voraussetzungen
Schenkung unter Lebenden
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).
Verfahrensablauf
Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.
Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.
Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.
Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Fristen
3 Monate nach Kenntnisnahme
Kosten
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)
Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Schenkungssteuer