Erbschaftsteuer Festsetzung

    Erbschaftsteuerbescheid erhalten

    • Steuerpflichtige Vorgänge
    • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Erwerb von Todes wegen)
    • Sachliche Steuerbefreiungen
    • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

    Beschreibung

    Die Erbschaftsteuer erfasst von Todes wegen erworbenes Vermögen. Die Besteuerung Ihrer dadurch erlangten erhöhten Leistungsfähigkeit soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erbanfall beim einzelnen Erwerber.
     
    Besteuerungsgegenstand ist der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt:

    • der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
    • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
    • die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
    • der Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, der bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungsvertrag)

    Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des übergegangenen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

    Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existierten verschiedene Bewertungsmethoden.

    Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören alle Schulden, die vom Erblasser auf die Erben übergegangen sind. Daneben können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche abgezogen werden. Die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Abgeltung der zuletzt genannten Kosten können Sie ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigen.

    Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat  Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags.. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind.

    Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.

    Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

    zuständige Stelle

    Land

    Zuständigkeit

    Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

    Ansprechpartner

    Finanzamt Braunschweig-Helmstedt

    Adresse

    Hausanschrift

    Altewiekring 20

    38102 Braunschweig

    Hausanschrift

    Ernst-Koch-Straße 3

    38350 Helmstedt

    Öffnungszeiten

    * Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: geschlossen * Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr * Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr * (vor dem 24. und 31.12. und vor gesetzlichen Feiertagen nur bis 12:00 Uhr) * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * * Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können donnerstags in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr sowie freitags von 12:00 bis 13:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 531 705-0

    E-Mail: Poststelle@fa-bs-he.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    ggf. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände

    Voraussetzungen

    Der Erwerb von Todes wegen (z. B. durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs) unterliegt der Besteuerung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).

    Verfahrensablauf

    Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfall mit dem Tod des Erblassers. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

    Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

    Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

    Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

    Fristen

    Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall

    Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell

    Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids

    Antragsfrist: 3 Monate (Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids)

    Kosten

    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 25.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Stichwörter

    Erbschaftsteuer, Steuererklärung, Grundvermögen, Anzeigepflicht, Freibeträge, Erbschaftssteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de