Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
    99150029001000

    Anerkennung als Medizinisch-technische/-r Assistentin oder Assistent für Funktionsdiagnostik mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Sie können Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des alten Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin. Bis zum 31.12.2026 können ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen noch übergangsweise als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienste

    Anerkennungs-Finder

    ID: L100040_686152489

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    Version

    Technisch erstellt am 23.01.2026
    Technisch geändert am 25.02.2026

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    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen

    ID: L100040_379554235

    Beschreibung

    https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/44 ersetzt durch https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8347?c=bc am 12.2.2024 "Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen für EU-Staatsangehörige" ersetzt durch "Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen" für "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung"

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    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2019
    Technisch geändert am 22.10.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024

    zuständige Stelle

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44
    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1
    31134 Hildesheim

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    Behindertenparkplatz: null Anzahl: 2 Gebühren: nein
    "Bohlweg" oder "Schuhstr." Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007
    Technisch geändert am 05.01.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2
    21339 Lüneburg

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    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2007
    Technisch geändert am 25.02.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Formulare

    nicht angegeben

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Handlungsgrundlage(n)

    § 75 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)

    • i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1-4 Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
    • i.V.m. §§ 25, 25a, 25c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
     

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“.

    Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik in Deutschland arbeiten.

    Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

    In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
     

    Ausgleichsmaßnahmen

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
    • Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsgespräch.

    Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
     

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    nicht angegeben

    Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    nicht angegeben

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Gesundheit am 16.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.08.2021
    Technisch geändert am 27.03.2026

    Stichwörter

    Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Berufsabschluss, Berufsqualifikation, Anerkennungsverfahren, ausländischer Abschluss, Berufsanerkennung, ausländische Qualifikation, Recognise: Recognition, Berufsausbildung, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Anerkennung in Deutschland, Anerkennen, Anerkennungsbescheid, Anpassungslehrgang, ausländischer Beruf, berufliche Anerkennung, Berufszugang, Eignungsprüfung, EU/EWR/Schweiz, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsbescheid, Gleichwertigkeitsfeststellung, Heilberuf, Heilhilfsberuf, Medizinalfachberuf, Medizinische Assistenzberufe, Reglementiert, Medical laboratory assistants in function diagnosis, MTAF, Access to occupation, Adaptation period, Aptitude test, Equivalence, Foreign occupation, Foreign vocational qualification, Recognition in Germany, Recognition of profession, Vocational recognition

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.10.2024