Gemeinschaftlicher Erbschein Erteilung Teilerbschein Vor- bzw. Nacherbe gegenständlich beschränkt

    Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen als Vor- bzw. Nacherbe

    Für mehrere Erben kann auch ein gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden, jeder Miterbe kann einen beantragen. Besteht eine Vor- und Nacherbschaft, weist der Erbschein das aus. Er kann gegenständlich beschränkt werden, wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden.

    Beschreibung

    Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

    Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßigen Erben ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

    Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn z.B. ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.

    Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament werden die Reihenfolge und die Dauer der Nutzung des Nachlasses bestimmt. Der Erblasser setzt eine Person als Vorerben ein, der die Erbschaft für einen Zeitraum nutzen kann. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet.

    In dem Erbschein, der den Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.

    Ein gegenständlich auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers (Nachlass) beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.

    zuständige Stelle

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuständigkeit

    Das örtlich zuständige Amtsgericht.

    erforderliche Unterlagen

    • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
    • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
    • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
    • Namen und Anschriften der Miterben,
    • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
    • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
    • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften),
    • Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden.

    Formulare

    Formulare sind nicht erforderlich.

    Voraussetzungen

    Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen und der Erblasser hat in einer letztwilligen Verfügung eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und Nachlassgegenstände befinden sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde

    Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

    Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.

    Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

    Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

    Anfechtung

    Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. 

    Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen. 

    Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.

    Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

    Kosten

    • Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
    • Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 23.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 15.07.2021 (von: Mura, Thomas)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    nicht alle Erben, Erbe annehmen, Erbengemeinschaft, Erbschein beantragen, Testament, Vor- und Nacherbe, Nachlass im Ausland, mehrere Erben, Nachlass teilweise im Ausland, Erbe, Nachlass, Nachfolge feststellen, Erbschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)