Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.
Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen tatsächlich für ein Kind sorgenden Elternteil rechtlich beraten. und in geeigneten Fällen weitergehende Unterstützung anbieten. So können teilweise einfache Schreiben an den anderen Elternteil entworfen werden. Sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils bekannt sind, kann ermittelt werden, welche Unterhaltsforderung realistisch erscheint.
Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.#
Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel
- die Unterhaltshöhe berechnen,
- den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
- den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
- falls erforderlich eine Klage einreichen und
- rückständigen Unterhalt pfänden lassen.
Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.
Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.
Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.
Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.
Kann die Mutter nicht erwerbstätig sein, weil sie aufgrund der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursachten Krankheit dazu außerstande ist, hat sie selbst einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Dies gilt auch, wenn von der Mutter nicht erwartet werden kann, dass sie erwerbstätig ist, weil sie die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt. Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt beratend und unterstützend Hilfe anbieten.
Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.
Hinweise für Region Hannover: Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Spezielle Hinweise:
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in der Minder- und Volljährigkeit, bei Betreuungsunterhalt und bei Fragen des Sorgerechts
Das Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften der Region Hannover berät und unterstützt gerne bei der Geltendmachung von Unterhalt und bei Fragen bezüglich des Sorgerechts (§ 18 Absatz 1, 2 und 4 SBG VIII).
Wenn Eltern sich getrennt haben und ein Elternteil die überwiegende Betreuung des minderjährigen Kindes übernimmt, muss der andere nach seinen Möglichkeiten Unterhalt leisten.
Ebenso kann ein Unterhaltsanspruch des Kindes im Wechselmodell bestehen.
Für die Betreuung des eigenen kleinen Kindes besteht möglicherweise ein eigener Anspruch auf Unterhalt. Zudem besteht die Möglichkeit Unterstützungsleistungen vor und nach der Geburt vom unterhaltspflichtigen Elternteil.
Ein junger Volljähriger kann grundsätzlich von seinen Eltern Unterhalt verlangen bis er wirtschaftlich selbstständig ist.
Der Unterhaltsanspruch kann beim Team Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften individuell errechnet werden und orientiert sich zumeist an der Düsseldorfer Tabelle, den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle und der aktuellen Rechtsprechung.
Eine Beratung und Unterstützung ist persönlich oder auch telefonisch möglich.
Sofern sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Minderjährigkeit als schwierig erweist, ist eine Einrichtung einer Beistandschaft im selben Team möglich. (Verweis auf Eintrag zur Beistandschaft möglich?)
Bei Fragen bezüglich des Sorgerechts, insbesondere auch zur Beurkundung dessen, steht das Team ebenso zur Verfügung. (Hier Verweis auf Beurkundung/Sorgeerklärung möglich?)
- Infos zu Beistandschaften, Unterhalt und Sorgerecht
- Schwangerschaftswegweiser mit weiteren Informationen
- Broschüre zur Beistandschaft herunterladen
Spezielle Hinweise:
Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in der Minder- und Volljährigkeit, bei Betreuungsunterhalt und bei Fragen des Sorgerechts
Das Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften der Region Hannover berät und unterstützt gerne bei der Geltendmachung von Unterhalt und bei Fragen bezüglich des Sorgerechts (§ 18 Absatz 1, 2 und 4 SBG VIII).
Wenn Eltern sich getrennt haben und ein Elternteil die überwiegende Betreuung des minderjährigen Kindes übernimmt, muss der andere nach seinen Möglichkeiten Unterhalt leisten.
Ebenso kann ein Unterhaltsanspruch des Kindes im Wechselmodell bestehen.
Für die Betreuung des eigenen kleinen Kindes besteht möglicherweise ein eigener Anspruch auf Unterhalt. Zudem besteht die Möglichkeit Unterstützungsleistungen vor und nach der Geburt vom unterhaltspflichtigen Elternteil.
Ein junger Volljähriger kann grundsätzlich von seinen Eltern Unterhalt verlangen bis er wirtschaftlich selbstständig ist.
Der Unterhaltsanspruch kann beim Team Beistandschaften, Vormundschaften und Pflegschaften individuell errechnet werden und orientiert sich zumeist an der Düsseldorfer Tabelle, den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Celle und der aktuellen Rechtsprechung.
Eine Beratung und Unterstützung ist persönlich oder auch telefonisch möglich.
Sofern sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Minderjährigkeit als schwierig erweist, ist eine Einrichtung einer Beistandschaft im selben Team möglich. (Verweis auf Eintrag zur Beistandschaft möglich?)
Bei Fragen bezüglich des Sorgerechts, insbesondere auch zur Beurkundung dessen, steht das Team ebenso zur Verfügung. (Hier Verweis auf Beurkundung/Sorgeerklärung möglich?)
- Infos zu Beistandschaften, Unterhalt und Sorgerecht
- Schwangerschaftswegweiser mit weiteren Informationen
- Broschüre zur Beistandschaft herunterladen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen sowie die Führung einer Beistandschaft ist das örtlich zuständige Jugendamt.
Ansprechpartner
51.03 - Team Beistandschaften, Vormundschaften, Pflegschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr Freitag: geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 61621222
E-Mail: beistaende@region-hannover.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.
Das können beispielsweise
- anwaltliche Schreiben,
- Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
- ggf. das Scheidungsurteil und
- die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
sein.
Was im Einzelfall erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Ein vor einem Besuch im Jugendamt geführtes Telefongespräch kann hier hilfreich sein.
Hinweise für Region Hannover: Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Hilfreich ist das Mitbringen einer Geburtsurkunde des Unterhaltsberechtigten (des Kindes, des jungen Volljährigen).
Kinder und Jugendliche über 16. Jahren sollten zudem einen Nachweis über ihre derzeitige Tätigkeit vorlegen können.
Zudem können zum Termin gerne die auf dieser Seite aufgeführten Formulare ausgefüllt mitgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulare ein Beratungsgespräch nicht ersetzten und diesbezüglich um entsprechende Terminvereinbarung gebeten.
Hilfreich ist das Mitbringen einer Geburtsurkunde des Unterhaltsberechtigten (des Kindes, des jungen Volljährigen).
Kinder und Jugendliche über 16. Jahren sollten zudem einen Nachweis über ihre derzeitige Tätigkeit vorlegen können.
Zudem können zum Termin gerne die auf dieser Seite aufgeführten Formulare ausgefüllt mitgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Formulare ein Beratungsgespräch nicht ersetzten und diesbezüglich um entsprechende Terminvereinbarung gebeten.
Formulare
Keine
Hinweise für Region Hannover: Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Voraussetzungen
Für die berechtigten Personen gelten keine besonderen Voraussetzungen.
Einkommen oder Vermögen haben keinen Einfluss auf den Beratungsanspruch oder die Einrichtung einer Beistandschaft.
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Spezielle Hinweise:
Wohnsitz in einer regionsangehörigen Kommune, für die der Fachbereich Jugend der Region Hannover die Aufgabe des Jugendamtes übernimmt / Trägerin der Jugendhilfe ist. Zudem:
- Alleinerziehender Elternteil (bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Elternteil, bei dem das Kind lebt; bei alleiniger elterlicher Sorge: Inhaber bzw. Inhaberin dessen)
und / oder
- Betreuender Elternteil eines Kindes unter drei Jahren
oder
- Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Spezielle Hinweise:
Wohnsitz in einer regionsangehörigen Kommune, für die der Fachbereich Jugend der Region Hannover die Aufgabe des Jugendamtes übernimmt / Trägerin der Jugendhilfe ist. Zudem:
- Alleinerziehender Elternteil (bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Elternteil, bei dem das Kind lebt; bei alleiniger elterlicher Sorge: Inhaber bzw. Inhaberin dessen)
und / oder
- Betreuender Elternteil eines Kindes unter drei Jahren
oder
- Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei Unzufriedenheit mit der vom Jugendamt angebotenen Beratung und Unterstützung kann eine Beschwerde bei der jeweiligen Kommune (Stadt oder Landkreis) erfolgen, zu der das Jugendamt gehört.
Bei Unzufriedenheit mit der Führung der Beistandschaft kann diese mit einem formlosen schriftlichen Antrag beendet werden.
Verfahrensablauf
Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.
Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.
Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.
Hinweise für Region Hannover: Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Grundsätzlicher Ablauf:
- Unverbindliches Informationsgespräch (telefonisch oder persönlich)
- Einrichtung eines Beratungsfalls, sofern gewünscht und benötigt (bezüglich Sorgerechtsangelegenheiten nicht möglich)
- Kontaktaufnahme mit dem bzw. den Zahlungspflichtigen, Auskunftsersuchen
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs
- Mitteilung des Unterhaltsanspruchs an die einrichtende Person
Grundsätzlicher Ablauf:
- Unverbindliches Informationsgespräch (telefonisch oder persönlich)
- Einrichtung eines Beratungsfalls, sofern gewünscht und benötigt (bezüglich Sorgerechtsangelegenheiten nicht möglich)
- Kontaktaufnahme mit dem bzw. den Zahlungspflichtigen, Auskunftsersuchen
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs
- Mitteilung des Unterhaltsanspruchs an die einrichtende Person
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.
Bearbeitungsdauer
Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.
Hinweise für Region Hannover: Beratung, Unterstützung und Beistandschaft bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten
Ein Termin für ein persönliches Gespräch ist im Regelfall binnen zwei Wochen möglich und dauert zumeist zwischen 30 bis 60 Minuten.
Telefonische Anfragen können zumeist sofort geklärt werden.
Sofern ein Auskunftsersuchen und eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden soll, ist die Bearbeitungszeit individuell.
Ein Termin für ein persönliches Gespräch ist im Regelfall binnen zwei Wochen möglich und dauert zumeist zwischen 30 bis 60 Minuten.
Telefonische Anfragen können zumeist sofort geklärt werden.
Sofern ein Auskunftsersuchen und eine Unterhaltsberechnung vorgenommen werden soll, ist die Bearbeitungszeit individuell.
Kosten
Angebotene Beratung und Unterstützung: Gebühr kostenfrei
Übernahme einer Beistandschaft. Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.: Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 02.07.2021
Stichwörter
Beistandschaft, SGB VIII, Jugendamt, Unterhalt, Trennung, Unterhaltsforderung, Getrenntlebend, Unterhaltsanspruch, Scheidung, Kindesunterhalt
Metainformation
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