Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht in die Adoptionsakte erhalten

    Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener - etwa die Ihrer leiblichen Eltern - stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.

    Eltern die ihr Kind adoptiert haben, können, sofern sie für ihr Kind sorgeberechtigt sind, ebenfalls Einsicht in die Akten über die Adoptionsvermittlung erhalten. Auch in diesem Fall gilt, dass Interessen anderer Personen der Einsicht nicht entgegenstehen dürfen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als adoptiertes Kind über Ihre familiäre Herkunft informieren möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Ihre Adoption vermittelt hat. In der Regel gehören diese Stellen zu den Jugendämtern, es gibt jedoch auch Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger, zum Beispiel der Kirchen.

    Die Fachkräfte Ihrer Vermittlungsstelle lassen Sie die Akten einsehen, unterstützen Sie bei der Recherche und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

    Eine Akteneinsicht ist für Sie nicht möglich, wenn überwiegende persönliche Belange von beteiligten Personen entgegenstehen. 

    Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, dass auch Ihre leiblichen Eltern und Geschwister Akteneinsicht erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige aus Ihrer Herkunftsfamilie jedoch nicht.

    Das Geburtenregister führt das für den Geburtsort einer Person zuständige Standesamt.

    Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.

    Erfolgte die Adoption vor dem Jahr 1977, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Damals reichte ein notarieller Vertrag, den das Amtsgericht bestätigen musste. In diesem Fall führt Sie möglicherweise eine Nachfrage beim beteiligten Gericht weiter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Die Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption durchgeführt hat
    • das Standesamt am Geburtsort

    Ansprechpartner

    Amt für Kinder, Jugend und Familie

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Fax: 0491 926-1753

    Telefon Festnetz: 0800 51-12345(Die Zentrale Rufnummer ist von Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr und Mo - Do 14:00 - 15:30 Uhr zu erreichen)

    E-Mail: unterhaltsstelle@lkleer.de

    E-Mail: wjh@lkleer.de

    E-Mail: asd@lkleer.de

    E-Mail: kijufoe@lkleer.de

    E-Mail: jgh@lkleer.de

    E-Mail: pkd@lkleer.de

    E-Mail: vormundschaften@lkleer.de

    E-Mail: unterhaltsvorschuss@lkleer.de

    E-Mail: beistandschaften@lkleer.de

    E-Mail: egh@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Ostrhauderfehn - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 117

    26842 Ostrhauderfehn

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz am Rathaus
      Anzahl: 50  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04952 805-0

    Fax: 04952 805-30

    E-Mail: gemeinde@ostrhauderfehn.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der eigenen Identität durch
      • Personalausweis,
      • Reisepass oder
      • ähnliches Dokument

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja 
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten: 
      • Sie sind 
        • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
        • Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
    • Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
      • Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
        • Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
        • deren Eltern,
        • gesetzliche Vertretung des Kindes und
        • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
      • Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
        • andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
        • deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
    • Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes Einsicht in Akten oder die Erteilung von Angaben aus dem Personenstandsregister verwehrt
    • Klage vor dem Amtsgericht, wenn Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers - etwa einer Kirche - die Akteneinsicht verweigert

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:

    • Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
    • Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption. 
    • Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Kosten

    Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.

    Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Adoptionsakte, Adoptieren, Adoptionsstelle, Adoptiveltern, Adoption, Herkunftssuche, adoptieren, Vermittlungsakte, Vermittlungsvorgang

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de