Vermittlungsakten Einsicht gewähren

    Einsicht in die Adoptionsakte erhalten

    Als adoptierte Person können Sie ab Ihrem 16. Geburtstag selbst Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption nehmen. Es sei denn, die Interessen anderer Betroffener - etwa die Ihrer leiblichen Eltern - stehen der Einsicht entgegen oder überwiegen.

    Eltern die ihr Kind adoptiert haben, können, sofern sie für ihr Kind sorgeberechtigt sind, ebenfalls Einsicht in die Akten über die Adoptionsvermittlung erhalten. Auch in diesem Fall gilt, dass Interessen anderer Personen der Einsicht nicht entgegenstehen dürfen.

    Beschreibung

    Wenn Sie sich als adoptiertes Kind über Ihre familiäre Herkunft informieren möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Ihre Adoption vermittelt hat. In der Regel gehören diese Stellen zu den Jugendämtern, es gibt jedoch auch Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger, zum Beispiel der Kirchen.

    Die Fachkräfte Ihrer Vermittlungsstelle lassen Sie die Akten einsehen, unterstützen Sie bei der Recherche und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.

    Eine Akteneinsicht ist für Sie nicht möglich, wenn überwiegende persönliche Belange von beteiligten Personen entgegenstehen. 

    Die Adoptionsvermittlungsstelle kann sich im Einzelfall bemühen, dass auch Ihre leiblichen Eltern und Geschwister Akteneinsicht erhalten. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht für Angehörige aus Ihrer Herkunftsfamilie jedoch nicht.

    Das Geburtenregister führt das für den Geburtsort einer Person zuständige Standesamt.

    Eine lange Aktenaufbewahrungsfrist für Akten über Adoptionen wurde erst Anfang 2002 eingeführt. Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existieren möglicherweise keine Vermittlungsakten mehr.

    Erfolgte die Adoption vor dem Jahr 1977, war keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Damals reichte ein notarieller Vertrag, den das Amtsgericht bestätigen musste. In diesem Fall führt Sie möglicherweise eine Nachfrage beim beteiligten Gericht weiter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Die Adoptionsvermittlungsstelle, die die Adoption durchgeführt hat
    • das Standesamt am Geburtsort

    Ansprechpartner

    Landkreis Cloppenburg - Jugendamt

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1480

    49644 Cloppenburg

    Hausanschrift

    Eschstraße 29

    49661 Cloppenburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Parkplatz am Kreishaus - Eingang Zulassungsstelle
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: E-Ladesäulen am Kreishaus
      Anzahl: 2  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz am Kreishaus
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Cloppenburg Bahnhof (1600 m Fußweg)
      Linie:
      • Regionalbahn: Nordwest Bahn Oldenburg-Osnabrück

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung KFZ-Zulassung Cloppenburg Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Löningen Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04471 85697

    Telefon Festnetz: 04471 15-0

    E-Mail: kreishaus@lkclp.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der eigenen Identität durch
      • Personalausweis,
      • Reisepass oder
      • ähnliches Dokument

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja 
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten: 
      • Sie sind 
        • adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
        • Eltern, haben Ihr Kind adoptiert und sind sorgeberechtigt für Ihr Kind
    • Wenn Sie die Auskünfte oder Unterlagen vom Standesamt erhalten möchten:
      • Unterlagen aus dem Personenstandsregister beim Standesamt können beantragen:
        • Eltern, die ihr Kind adoptiert haben,
        • deren Eltern,
        • gesetzliche Vertretung des Kindes und
        • das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
      • Nach dem Tod des Kindes können Auskünfte aus dem Personenstandsregister außerdem erhalten:
        • andere Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht (also die leiblichen Eltern) und
        • deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
    • Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Adoptionsvermittlungsstelle eines Jugendamtes Einsicht in Akten oder die Erteilung von Angaben aus dem Personenstandsregister verwehrt
    • Klage vor dem Amtsgericht, wenn Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers - etwa einer Kirche - die Akteneinsicht verweigert

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie als adoptierte Person Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen wollen, wenden Sie sich direkt an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle:

    • Vor einem persönlichen Besuch sollten Sie eine telefonische Anfrage stellen und einen Termin vereinbaren.
    • Die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle gibt Ihnen und Ihren sorgeberechtigten Eltern, soweit dies im Einzelfall möglich ist, Einsicht in die Akten über die Vermittlung Ihrer Adoption. 
    • Die Fachkräfte informieren Sie über Ihre Herkunft und Lebenssituation, sofern ihnen Informationen dazu vorliegen und dem keine Interessen anderer Personen entgegenstehen.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen.

    Kosten

    Für die Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte entstehen keine Kosten.

    Die Gebühren für Tätigkeiten eines Standesamtes sind landesrechtlich geregelt und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Adoptionsakte, Adoptiveltern, Adoption, Adoptionsstelle, Vermittlungsakte, adoptieren, Adoptieren, Vermittlungsvorgang, Herkunftssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English