Halten von Tieren in einem Tierheim

    Sie wollen ein Tierheim eröffnen? Sie wollen Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder betreuen? Dann benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis können Sie bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere in einem Tierheim, einer Tierpension oder einer ähnlichen Einrichtung halten wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

    Die Erteilung der Erlaubnis wird innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags durch die zuständige Behörde entschieden. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

    Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Ansprechpartner

    Fachdienst 10 Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-2183

    Fax: 0541 501-62183

    E-Mail: Veterinaerdienst@Lkos.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
    • Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
      • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
      • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
    • Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
    • Führungszeugnis
    • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)

    Formulare

    -    Formloser Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
    -    Ggf. stellt Ihre zuständige Veterinärbehörde weitere Unterlagen zur Antragstellung zur Verfügung. Bitte nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrer zuständigen Veterinärbehörde auf.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.
    • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben.
    • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor.
    • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
      • die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, z.B. auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
      • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
    • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde eingereicht haben, werden die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Anschließend erfolgt ggf. eine Vor-Ort-Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitung bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

    Bearbeitungsdauer

    • In der Regel 4 Monate
    • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden.

    Kosten

    Gebühr ab 25.0 EUR bis 1000.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 01.06.2021

    Version

    Technisch erstellt am 02.06.2021

    Technisch geändert am 06.02.2025

    Stichwörter

    Erlaubnis nach §11 TSchG, Tiere, Halten von Tieren, Handel mit Tieren, Aufzucht von Tieren, Tierhaltung, Tierschutz, Haltung von Tieren, Tier, Tierschutzgesetz, Tierheim, Zucht von Tieren, Tierpension

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024