• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Steuerklasse VI bei einem zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnis

Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Dies gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhaältnissen.

Die gilt nicht bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Beschreibung

Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

zuständige Stelle

Die Besteuerung nach Steuerklasse VI ist von dem Unternehmen vorzunehmen, mit dem Sie Ihr Nebenbeschäftigungsverhältnis eingegangen sind.

Ansprechpartner

Finanzamt Northeim-Herzberg

Adresse

Hausanschrift

Graf-Otto-Straße 31

37154 Northeim

Öffnungszeiten

Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (Do. vor Feiertagen und vor dem 24. u. 31. Dezember: 08:00 - 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 5551 704-0

E-Mail: Poststelle@fa-nom-hz.niedersachsen.de

Version

Technisch erstellt am 07.12.2020

Technisch geändert am 04.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Keine

Formulare

Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Voraussetzungen

Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Verfahrensablauf

Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

Fristen

Keine

Kosten

Keine

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 20.04.2021

Version

Technisch erstellt am 21.04.2021

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Nebentätigkeit, Zweites Arbeitsverhältnis, Nebenbeschäftigung, Mehrere Beschäftigungsverhältnisse, Steuerklasse VI, Lohnkonto, Mehrere Arbeitgeber, Nebenjob, Nebenarbeitgeber, Hauptberuf, Hauptarbeitgeber, Zweites Dienstverhältnis, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Betriebsstättenfinanzamt

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024