Testament Rückgabe

    Rückgabe einer amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) beantragen

    Eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung wieder zurücknehmen.

    Beschreibung

    Sie können jederzeit die Rückgabe Ihres Testamentes aus der besonderen amtlichen Verwahrung verlangen. Auch einen Erbvertrag, der Verfügungen von Todes wegen enthält, können Sie aus der besonderen amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückfordern.

    Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.

    Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute beziehungsweise Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zurückgegeben werden.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

    Ihr notarielles Testament oder Ihr Erbvertrag gelten als widerrufen, wenn Sie diese aus der amtlichen Verwahrung zurückerhalten. Ein entsprechender Vermerk wird auf das Testament oder den Erbvertrag gesetzt.

    • Die Rückgabe eines eigenhändigen Testamentes hat nicht diese Wirkung, es gilt nicht als widerrufen.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Wolfenbüttel

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenwall 1A

    38300 Wolfenbüttel

    Postfachadresse

    Postfach 1161

    38299 Wolfenbüttel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 09:00 - 12.00 Uhr, Freitag 09:00 - 11.00 Uhr, sowie nach vorheriger Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 05331 809-169

    Telefon Festnetz: 05331 809-0

    E-Mail: AGWF-poststelle@justiz.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • gegebenenfalls Hinterlegungsschein

    Voraussetzungen

    • Sie sind Erblasserin oder Erblasser.
    • Sie sind testierfähig. Das bedeutet,
      • Sie sind mindestens 16 Jahre alt und
      • geschäftsfähig.
    • Das Testament darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden.
    • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Eheleute zurückgegeben werden. Das gilt auch für gemeinschaftliche Testamente von registrierten Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartnern.

    Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss, § 38 FamFG. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

    War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

    • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
    • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag stellen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
    • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
    • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
    • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Ausnahme: Für die Rücknahme eines Erbvertrages aus der notariellen Verwahrung fällt eine Gebühr an, deren Höhe vom Wert des Vermögens abhängt, das Gegenstand des Erbvertrages ist.

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium am 31.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Rückgabe Testament, Rückgabe Erbvertrag, amtliche Verwahrung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English