Wohnungsbauprämie Festsetzung

    Wohnungsbauprämie beantragen

    Wenn Sie prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen.

    Die Wohnungsbauprämie ist durch Einkommensgrenzen beschränkt. Für Alleinstehende liegt diese Grenze seit Januar 2021 bei einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro, für Verheiratete bei 70.000 Euro pro Jahr.

    Beschreibung

    Prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel  für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.

    Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 Prozent Ihrer geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als prämienbegünstigte Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:

    • EUR 700,00, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 1.400, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

    Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die prämienbegünstigten Aufwendungen geleistet haben.

    Hinweis: Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Bausparkasse und dem für Sie zuständigen Finanzamt. 

    Ansprechpartner

    Finanzamt Gifhorn

    Adresse

    Hausanschrift

    Braunschweiger Straße 6-8

    38518 Gifhorn

    Öffnungszeiten

    * Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: geschlossen * Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr (an Do. vor Feiertagen sowie vor dem 24.12. und 31.12.: 08:00 - 12:00 Uhr) * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5371 800-0

    E-Mail: Poststelle@fa-gf.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular, das Ihnen das Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zuschickt.

    Voraussetzungen

    Ihr zu versteuerndes Einkommen für das Sparjahr ist laut Einkommensteuerbescheid nicht höher als:

    • EUR 35.000, wenn Sie ledig sind, oder
    • EUR 70.000, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben (soweit zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner nach dem LPartG).

    Achtung: Sie können für vermögenswirksame Leistungen   VL   (zum Beispiel bei Einzahlung in einen Bausparvertrag) nicht gleichzeitig die Arbeitnehmer-Sparzulage und eine Wohnungsbauprämie erhalten. So wird eine doppelte Begünstigung ausgeschlossen. Deshalb darf es sich bei den Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus nicht um VL handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Können Sie keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen, beispielsweise weil Sie die Einkommensgrenzen überschreiten, so können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen und bei der Festsetzung berücksichtigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Einen Rechtsbehelf gibt es nicht. 

    Verfahrensablauf

    Die Wohnungsbauprämie müssen Sie bei Ihrem Anlageinstitut beantragen. Nutzen Sie dafür das Formular, das Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt hat.

    Verfahrensablauf bei Bausparverträgen
    Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt. Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse - zugunsten Ihres Bausparvertrages - erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages.

    Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
    Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

    • dieser zugeteilt,
    • die Festlegungsfrist von 7  Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist oder
    • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist. 

    Sollten Sie das angesammelte Guthaben innerhalb der Festlegungsfrist von 7-Jahren anderweitig verwenden, so entfällt der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie.

    Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
    Die Wohnungsbauprämie wird bei Zahlungen in einen Bausparvertrag erst ausgezahlt, wenn

    • dieser zugeteilt,
    • die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Vertragsschluss überschritten ist, 
    • Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht das 25. Lebensjahre vollendet haben (soweit ohne Verwendung zum Wohnungsbau) oder
    • unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag bis zum Ablauf des 2 Kalenderjahres stellen, das auf das Sparjahr folgt.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist vom Arbeitsaufkommen im örtlich zuständigen Finanzamt abhängig.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 17.03.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Bausparvertrag, Wohnungsgenossenschaft, Wohnungsbauprämie, Wohnungsbau, Baugenossenschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de