Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne Mitteilung
Informationen über Betriebsbereiche der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde übermittelt werden.
Beschreibung
Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen.
Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Katastrophenschutzbehörden nach § 2 NKatSG. Sie sind bei den Landkreisen, kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim angesiedelt.
Ansprechpartner
Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)
Fax: 0491 926-1602(direkt)
Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))
E-Mail: abh@lkleer.de
E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Leer
Empfänger: Landkreis Leer
IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61
BIC: BRLADE21LER
Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Fristen
Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt oder aufgrund derer ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 20.01.2021
Stichwörter
Katastrophenschutz, Betriebsbereich, 12. BImSchV, Störfall-Verordnung, Alarm- und Gefahrenabwehrplan