Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

    Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

    • Meldedaten fehlerhaft sind,
    • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
    • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
    • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
      • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
      • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
      • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
      • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

    Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt. 

    Ansprechpartner

    Finanzamt Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Eisenwerk 4 a

    21339 Lüneburg

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: geschlossen Mi.: 08:00 - 12:00 Uhr * Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 -17:00 Uhr* Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr *; * Zur Steuerung des Besucheraufkommens vergibt das Finanzamt Lüneburg feste Termine für den Auskunftsbereich (gilt nicht für die Vordruckausgabe). Einen Termin erhalten Sie während der Öffnungszeiten telefonisch unter (04131) 305 - 570. Jedoch können Mo., Mi., und Fr. in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr und am Donnerstag in der Zeit von 17:00 bis 18:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4131 305-0

    E-Mail: Poststelle@fa-lg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Antragsgrund

    Formulare

    Abhängig vom Antragsgrund:

    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__"
    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer"
    • Formular "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen"
    • OnlineVerfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Rechtsbehelf

    Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Stadium eines Antrages sind nicht gegeben. Im Falle der Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung durch das Finanzamt können Sie Einspruch einlegen.

    Weitere Informationen

    Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Lohnsteuerabzug, Identifikationsnummer, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Betriebsstättenfinanzamt, Ersatzbescheinigung, ELSTER, Lohnkonto, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELStAM, Steuerklasse VI, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Fehlerhafte Meldedaten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English