Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Ausstellung als Ersatzbescheinigung

    Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen

    Finanzamt kann Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.

    Beschreibung

    Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, z.B. weil

    • Meldedaten fehlerhaft sind,
    • Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
    • Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
    • Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
      • Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen (z.B. Obdachlose, Inhaftierte)
      • Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG, die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
      • Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 EStG
      • Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG

    Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann (sog. Ersatzbescheinigung). Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt. 

    Ansprechpartner

    Finanzamt Hannover-Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Lavesallee 10

    30169 Hannover

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: Für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 167-50

    E-Mail: Poststelle@fa-h-mi.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2020

    Technisch geändert am 04.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Finanzamt Hannover-Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Vahrenwalder Straße 206

    30165 Hannover

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr * und 13:00 - 17:00 Uhr* Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * und nach Vereinbarung. * Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie ggfs. die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 6790-0

    E-Mail: Poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2020

    Technisch geändert am 06.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Finanzamt Hannover-Süd

    Adresse

    Hausanschrift

    Göttinger Chaussee 83 B

    30459 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 13:00 Uhr Dienstag: 8:00 - 13:00 Uhr  Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr (vor Feiertagen nur bis 13:00 Uhr) Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr; und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 419-0

    E-Mail: Poststelle@fa-h-su.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2020

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Antragsgrund

    Formulare

    Abhängig vom Antragsgrund:

    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
    • Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
    • OnlineVerfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 39e Absatz 8 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Weitere Informationen

    Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Landesamt für Steuern Niedersachsen am 29.07.2022

    Version

    Technisch erstellt am 02.03.2021

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Ersatzbescheinigung, Fehlerhafte Meldedaten, Identifikationsnummer, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELStAM, Sperrung Arbeitgeberabruf (Vollsperrung), Lohnkonto, lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal, Im Inland nicht meldepflichtige Arbeitnehmer, Steuerklasse VI, Lohnsteuerabzug, Arbeitgeber ohne elektronischen Abruf, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, ELSTER, Betriebsstättenfinanzamt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024