Gesundheitszeugnis Ausstellung für Tiere

    Gesundheitszeugnis Ausstellung für Tiere

    Das Tiergesundheitszeugnis gibt Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand eines Zucht- oder Nutztieres.

    Beschreibung

    Das Tiergesundheitszeugnis wird 

    a) für die Einreise von Zucht- und Nutztieren aus einem Drittland nach Deutschland (Einfuhr) sowie
    b) für die Ausreise von Zucht- und Nutztieren aus Deutschland in Drittländer (Länder außerhalb der Europäischen Union) (Ausfuhr)

    benötigt.

    Es gibt Auskunft über den allgemeinen Gesundheitszustand eines Zucht- oder Nutztieres.

    Die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Tiergesundheitszeugnisses sind sehr unterschiedlich. Setzen Sie sich daher möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann sie eine Gesundheitsbescheinigung erteilen.

    Für die Einreise von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen etc.) siehe "EU-Heimtierausweis".

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover und beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Ansprechpartner

    Für Faßberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Einfuhr:

    • Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses (elektronisch im Datenbanksystem "TRACES NT"). Falls notwendig, müssen Sie aktuelle tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen vorlegen.

    Für die Ausfuhr:

    • Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses. Das Zeugnis kann für einige Länder besonders angepasst sein und ist nur erforderlich, wenn das Zielland einen besonderen Vordruck bzw. Zertifikat verlangt. Falls notwendig, müssen Sie aktuelle tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen vorlegen.

    Bei Fragen hierzu können die Erfahrungen der Wirtschaftsverbände und der Außenhandelskammern. hilfreich sein. In allen Fällen empfiehlt sich eine Klärung der Importbedingungen über den Importeur bzw. den Kunden vor Ort.
     

    Voraussetzungen

    • Für die meisten Bescheinigungen ist die Vorstellung des Tieres notwendig. 
    • Sie müssen der zuständigen Stelle die Ankunft einer Tiersendung rechtzeitig vor Ankunft ankündigen. 
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Für die Einfuhr:

    • Der Antrag auf die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses wird elektronisch im Datenbanksystem "TRACES NT" gestellt. 
    • Zum Zugriff auf TRACES-NT wird ein "EU-Login" benötigt Hierfür muss sich der Einführer einmalig anmelden und wird von der zuständigen Behörde freigeschaltet. 
    • Die Tiere werden über eine für die Einfuhr von Tieren zugelassene Grenzkontrolle nach Deutschland eingeführt.
    • Alle erforderlichen tierärztliche Untersuchungs- und Behandlungsbescheinigungen müssen vorlegt werden.

    Für die Ausfuhr:

    • Der Ausführer ist verpflichtet, die Gesetze, Verordnungen, Normen und Verfahrens- und Einfuhrvorschriften, die im Einfuhrland gelten, zu erfüllen. 
    • Hieraus ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, die entsprechenden aktuellen Anforderungen des Drittlandes wenn nötig zu beschaffen und dem Zertifizierungsbefugten zur Prüfung vorzulegen.
    • Bei der Ausfuhr von Tieren ist die Untersuchung der Tiere in der Behörde oder vor Ort durch einen amtlichen Tierarzt erforderlich. Hierbei ist die Einhaltung der jeweils für das Drittland erforderlichen Anforderungen zu bescheinigen. 
    • Bestimmte Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet ausschließlich aus Betrieben, die durch eine vorherige Registrierung oder Zulassung dort bereits bekannt sind und in entsprechende Listen von registrierten oder zugelassenen Betrieben aufgenommen wurden. 
    • Amtlichen Listungsverfahren unterliegen Betriebe, die sich bei den Behörden des Drittlandes registrieren und/oder amtlicherseits listen lassen müssen. Dazu sind in der Regel amtlich bestätigte Exportanträge zu stellen, in denen in vielen Fällen auch die Einhaltung der vom Drittland vorgegebenen Anforderungen bescheinigt werden muss. 
    • Nach erfolgter Prüfung der Anträge durch die Behörden des Drittlandes und ggf. erfolgreich stattgefundener Vorort-Kontrolle werden die Betriebe durch das jeweilige Drittland für den Export zugelassen und gelistet und können dann exportieren.
       

    Fristen

    Für die Einhaltung der in Deutschland oder dem Herkunftsland zu zertifizierenden Gesundheitsanforderungen können je nach Tierart und Herkunftsland sehr unterschiedliche Fristen und Quarantänebedingungen gelten.

    Setzen Sie sich möglichst  frühzeitig mit der Veterinärbehörde in Verbindung.
     

    Bearbeitungsdauer

    bis zu 3 Monate

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig von der Tierart.: Gebühr ab 20.00 EUR bis 300.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz am 04.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ausstellung, Bescheinigung Tiergesundheit, Ausstellung Tiere, Zeugnis, Tier, Gesundheitszeugnis Ausstellung für Tiere, Einfuhr in ein Drittland, Tiergesundheitszeugnis, Ausfuhr aus Deutschland, Drittländer, Gesundheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de