Bescheinigung über die Sachkundenachweise für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln und für die Beratung über deren Anwendung Ausstellung

    Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises Pflanzenschutz für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln

    Eine Person bedarf ein Sachkundenachweis wenn sie Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen will.

    Beschreibung

    Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.

    zuständige Stelle

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Pflanzenschutzamt FB 3.7, Wunstorfer Landstr. 9, 30453 Hannover

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wunstorfer Landstraße 9

    30453 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 4005-2120

    Telefon Festnetz: 0511 4005-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
    • Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
    • Zeugnis über ein anerkanntes Studium, ggf. zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
    • Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
    • Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
    • Ggf. formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
    • Ggf. Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: nein

    Voraussetzungen

    Die Sachkunde weisen Sie

    • mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss (z.B. Landwirt, Winzer, Gärtner, u.a.) oder
    • einem Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (z.B. im Rahmen eines Sachkundelehrgangs) oder
    • mit einem Zeugnis über ein anerkanntes Studium, ggf. i.V.m. einer zusätzlichen Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
    • mit einer gültigen Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden nach.

    Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (alt) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist

    Verfahrensablauf

    Die Behörde nimmt die vollständigen Antragsunterlagen entgegen und überprüft die Angaben sowie die Echtheit der Zeugnisse und/oder Bescheinigungen. Wenn alle Voraussetzung für die Sachkunde nachgewiesen wurden, erstellt die Behörde den Sachkundenachweis und einen Gebührenbescheid. Nach Eingang der Zahlung versendet die Behörde den Sachkundenachweis an die den Antrag stellende Person.

    Den neuen Sachkundenachweis (SKN) im Kartenformat benötigen Sie seit dem 26.11.2015.

    Der Antrag hierfür ist online zu stellen. (Bitte lassen Sie sich im Freundes- oder Bekanntenkreis helfen, falls Sie im Internet nicht zurechtkommen). Über die Kachel des zuständigen Bundeslandes können weiterführende Informationen eingesehen werden. Der Sachkundenachweis kann mit oder ohne Registrierung beantragt werden. Danach sind die Pflichtfelder mit den Angaben zum Antragsteller auszufüllen. Nach Eingabe des Sicherheitscodes gelangen Sie zur Antragsseite. Geben Sie hier die Antragsart ein. Die Antragsart "Abgabe" beinhaltet den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln. Nach Bestätigung der erforderlichen Deutschkenntnisse und der Anerkennung der Datenschutzerklärung können Sie Ihre Zeugniskopien, wie zum Beispiel einen Gehilfenbrief oder ein Sachkundeprüfungszeugnis, hochladen. Abschließend stellen Sie den Antrag über den entsprechenden Button. Nach dem Absenden Ihrer Daten erscheint im Onlineportal eine kurze Information, ob Ihr Antrag erfolgreich gestellt wurde. Eine gesonderte E-Mail oder weitere Bestätigung erhalten Sie nicht. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post zu senden.

    Alternativ: Wenn Sie das Zeugnis nicht selbst hochladen können, senden Sie eine Kopie per Post an die zuständige Dienststelle.

    Altsachkundige (Personen, die ihre Sachkunde für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor dem 6. Juli 2013 erworben haben) bzw. Neusachkundige, deren Abschluss länger als 3 Jahre zurück liegt, benötigen zusätzlich zum Zeugnis noch den Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildung zur Sachkunde Pflanzenschutz. Sind alle Unterlagen vollständig, wird der Antrag innerhalb von 4 bis 6 Wochen bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid und eine Rechnung über 30 Euro (bei ausländischen Zeugnissen 40 Euro). Die Versendung der Sachkundenachweis-Karte kann ab Bezahlung bis zu 2 Monaten dauern. Zusätzlich zum Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises müssen Sie in einem wiederkehrenden 3-jährigen Zeitraum an einer 4-stündigen Fortbildung teilnehmen.

    Nach Antragseingang und Prüfung der Unterlagen durch die zuständige Behörde Erstellungn eines amtlichen Bescheides über die Anerkennung der Sachkunde und einer Zahlungsaufforderung.

    Bei Zahlungseingang Erteilung Druckauftrag für den Sackundenachweis bei externem Dienstleister.

    Fristen

    Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    2-8 Wochen

    2 bis 8 Wochen

    Kosten

    30,00 Euro

    (40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)

    Gebühr 30.00 EUR

    bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands: Gebühr 40.00 EUR

    Gebühren für die Ausstellung des Sachkundenachweises bei Online-Antrag: Gebühr 40.00 EUR

    Gebühren für die Ausstellung des Sachkundenachweises bei schriftlichem Antrag (Formblatt): Gebühr 50.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 23.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Herbizid, Pestizid, Insektizid, Pflanzenschutz, Fungizid, Abwehrstoff

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de