Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

    Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen

    Betreiber einer Schlachterei müssen der zuständigen Behörde einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche nennen, der Anweisungen erteilen darf und auf die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes achtet 

    Beschreibung

    Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
    Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

    Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

    • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
    • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
    • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
    • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
    • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
    • Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

    Ansprechpartner

    Landkreis Emsland - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 62

    49705 Meppen

    Hausanschrift

    Ordeniederung 1

    49716 Meppen

    Haltestellen

    • Haltestelle: Haltestelle Kreishaus
      Linie:
      • Bus: 993

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 05931 44-3621

    Telefon Festnetz: 05931 44-0

    E-Mail: landkreis@emsland.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

    Formulare

    Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Benennung eines/r weisungsbefugten Verantwortlichen erfolgt in Ihren internen Unterlagen und gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde.

    Fristen

    Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Keine.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Rind, Großvieh, Legehennen, Schaf, Schwein, Kuh, Lebendgewicht, Nutztierhaltung, Tierschutzgesetz, Pferd

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de