• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen

Betreiber einer Schlachterei müssen der zuständigen Behörde einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche nennen, der Anweisungen erteilen darf und auf die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes achtet 

Beschreibung

Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
  • Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

Ansprechpartner

Landkreis Göttingen - Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Adresse

Hausanschrift

Reinhäuser Landstraße 4

37083 Göttingen

Version

Technisch erstellt am 28.03.2023

Technisch geändert am 09.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

Formulare

Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Benennung eines/r weisungsbefugten Verantwortlichen erfolgt in Ihren internen Unterlagen und gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde.

Fristen

Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 23.11.2020

Version

Technisch erstellt am 09.02.2021

Technisch geändert am 23.08.2023

Stichwörter

Großvieh, Schaf, Rind, Legehennen, Nutztierhaltung, Tierschutzgesetz, Kuh, Pferd, Schwein, Lebendgewicht

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024