Erzeugerorganisation Anerkennung für den Bereich Obst und Gemüse

    Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

    Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.

    Beschreibung

    Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

    1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

    2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

    Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

    zuständige Stelle

    - Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Mars-la-Tour-Straße 1-13

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Fax: 0441 801-180

    Telefon Festnetz: 0441 801-0

    E-Mail: info@lwk-niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag
    • die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a Agrarmarktstrukturverordnung geschlossen worden sind,
    • eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
    • ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
    • ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Eine Agrarorganisation muss

    1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

    2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

    3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

    a) über Mitglieder verfügt und

    b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

    4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der

    - Name

    - Hauptsitz und

    - die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

    b) die Regelungen enthält

    - zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

    - zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

    - zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

    - zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

    zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

    - zur Einrichtung von Zweigstellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, entweder schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) in der jeweils gültigen Fassung durch Einreichung elektronischer Dokumente erhoben werden.

    Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg.

    Verfahrensablauf

    Antragsprüfung

    Bescheiderstellung

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

    Kosten

    Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der geltenden Fassung werden die Kosten des Verfahrens nach Zeitaufwand erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 05.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Agrarorganisation, Erzeugergemeinschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de