Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

    Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

    Beschreibung

    Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

    Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

    • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
    • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
    • Wiederannahme des Geburtsnamens

    Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden Die Erklärung ist höchstpersönlich.

    Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

    Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

    Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland die Notare und jede/r in Deutschland bestellte/r Standesbeamtin/Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.

    Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

    Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Hinweise für Niedersachsen: Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben

    Zuständig für die Beglaubigung sind in Deutschland Notarinnen und Notare sowie in Deutschland bestellte Standesbeamtinnnen und Standesbeamte. Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

    Ansprechpartner

    Stadt Lehrte - Sachgebiet Standesamt

    Beschreibung

    Hier gelangen Sie zur Online-Terminvergabe für das Standesamt:

    https://www.lehrte.de/de/aktuelles/online-terminvergabe.html  

    Für dort nicht genannte Dienstleistungen, bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung. 

    Hinweis: Ab April 2024 bis Oktober 2024 bietet das Standesamt Lehrte auch an jedem 3. Samstag im Monat Trauungen an.

    Zur Vorbereitung der Anmeldung von Eheschließungen nutzen Sie bitte das Kontaktformular.

    Nach Übersendung des Kontaktformulars werden wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Das Standesamt Lehrte ist in allen Lebenslagen gerne für Sie da. Neben der Beurkundung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen nimmt die beratende Tätigkeit einen großen Teil unserer vielseitigen Arbeit ein.

    Wir informieren Sie gerne über die notwendigen Dokumente für die Anmeldung der Eheschließung, Urkundenausstellung aus den Registern, Vaterschaftsanerkennung, Kirchenaustritt und über zahlreiche Namenserklärungen. Immer individuell abgestimmt auf Ihre persönliche Situation. Urkunden, die sich auf Geburten vor über 110 Jahren, Eheschließungen vor über 80 Jahren und Sterbefällen vor über 30 Jahren beziehen, bekommen Sie aufgrund der Abgabefristen im Stadtarchiv .

    Das Standesamt befindet sich im Rathaus Lehrte im Erdgeschoss in den Räumen 16 bis 18, ein barrierefreier Zugang ist gewährleistet.

    Nachfolgend finden Sie unsere Dienstleistungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    31275 Lehrte

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Webservice, Stadt Lehrte)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Lehrte)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

    mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Voraussetzungen

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen

    Verfahrensablauf

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.

    Erteilung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung: Gebühr 10.0 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 28.01.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Familienname, Ehename, Ehe im Ausland, Namensführung, Nachname, Name

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)