Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Handwerksbetrieb

    Ausnahmegenehmigung Parken Handwerker Ausnahmegenehmigung Parken Pflegedienst Parkberechtigung Handwerker Parkberechtigung Pflegedienst Parkausweis Handwerker Parkausweis Pflegedienst

    Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

    Allgemeine Informationen

    Betriebe des Sanitär-, Elektro-, Heizungs-, Glaser- und Tischlerhandwerks können für den Einsatz ihrer Service- und Werkstattwagen Parkgenehmigungen für das Stadtgebiet erhalten.

    Voraussetzungen

    Für Reparatur- und Montagearbeiten beim Kunden müssen entsprechend ausgestattete Service- und Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden
    und
    es ist nicht möglich oder zumutbar, das Material und Werkzeug beim Kunden auszuladen und dann das Fahrzeug entfernt zu parken.



    Allgemeine Informationen

    Betriebe des Sanitär-, Elektro-, Heizungs-, Glaser- und Tischlerhandwerks können für den Einsatz ihrer Service- und Werkstattwagen Parkgenehmigungen für das Stadtgebiet erhalten.

    Voraussetzungen

    Für Reparatur- und Montagearbeiten beim Kunden müssen entsprechend ausgestattete Service- und Werkstattfahrzeuge eingesetzt werden
    und
    es ist nicht möglich oder zumutbar, das Material und Werkzeug beim Kunden auszuladen und dann das Fahrzeug entfernt zu parken.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

    Ansprechpartner

    Verkehrslenkung

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 1 h

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3209

    E-Mail: verkehrslenkung@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Dieser Fachdienst ist zuständig für die Verkehrstechnik (Ampeln, Beschilderung, Parkuhren), Verkehrslenkung, -sicherung und -überwachung sowie die Straßenbeleuchtung. 

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

    • Angaben über die eingesetzten Fahrzeuge (amtliches Kennzeichen, Größe, Fahrzeugtyp)
    • Beschreibung der handwerklichen Tätigkeit
    • Angaben über die eingesetzten Fahrzeuge (amtliches Kennzeichen, Größe, Fahrzeugtyp)
    • Beschreibung der handwerklichen Tätigkeit

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

    Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist befristet für ein Jahr gültig. Der formlose Antrag kann persönlich, per Post, per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

    Für den Einsatz von Fahrzeugen in der Fußgängerzone kann grundsätzlich nur eine ortsgebundene Einzelgenehmigung beantragt werden. Ortsgebundene Einzelgenehmigungen können auch kurzfristig telefonisch beantragt werden.

    Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist befristet für ein Jahr gültig. Der formlose Antrag kann persönlich, per Post, per Fax oder per E-Mail gestellt werden.

    Für den Einsatz von Fahrzeugen in der Fußgängerzone kann grundsätzlich nur eine ortsgebundene Einzelgenehmigung beantragt werden. Ortsgebundene Einzelgenehmigungen können auch kurzfristig telefonisch beantragt werden.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

    • Allgemeine Ausnahmegenehmigung, befristet für ein Jahr: 140 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 50 Euro
    • Ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung für den jeweiligen Einsatz: 15 Euro 
    • Allgemeine Ausnahmegenehmigung, befristet für ein Jahr: 140 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 50 Euro
    • Ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung für den jeweiligen Einsatz: 15 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 25.11.2020

    Version

    Technisch erstellt am 27.01.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Regionaler Handwerkerparkausweis, Parkausweis, parken, Handwerker, Handwerkernotdienst, Ausnahmegenehmigung, Pflegedienst, Parkberechtigung, Parkschein, Straßenverkehr

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)