Ausnahmegenehmigung Parken, Parkberechtigung oder Parkausweis für gemeinnützige Einrichtungen und soziale Dienste beantragen
Wenn Sie eine Gemeinnützige Einrichtung betreiben oder für einen sozialen Dienst tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Beschreibung
Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Hinweise für Salzgitter: Ausnahmegenehmigung Parken Gemeinnützige Einrichtung, Sozialer Dienst/Parkberechtigung Gemeinnützige
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.
Ansprechpartner
Stadt Salzgitter - Städtischer Ordnungsdienst
Beschreibung
Das Fachgebiet Städtischer Ordnungsdienst ist die zentrale Bußgeldbehörde für die Verfolgung und Ahndung von allen Ordnungswidrigkeiten, die in der Zuständigkeit der Stadt Salzgitter liegen.
Ein Schwerpunkt ist die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind zum Beispiel:
- Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rotlichtverstoß
- Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
- Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung
- Überladung
- Verkehrsunfall mit Sachschaden
- Alkohol und Drogen am Steuer
- Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz (z.B.Lenkzeitüberschreitung)
- Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung
Geahndet werden die Verstöße der Verkehrsteilnehmer (unter Umständen auch die der Halter der Fahrzeuge). Je nach Schwere und Bedeutung des Verstoßes wird entweder ein Verwarnungsgeld erhoben oder eine Geldbuße festgesetzt.
Ein Verwarnungsgeld wird bis 55,00 EUR ausgesprochen. Darüber hinausgehende Beträge werden als Bußgeld geahndet und werden in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen.
Der überwiegende Teil der Ordnungswidrigkeiten liegt im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen, die durch Messungen der Polizei und den Stationären und mobilen Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen der Stadt Salzgitter festgestellt werden.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt durch die städtischen Politessen des Fachdienstes BürgerService, aber auch durch die Polizei. Privatpersonen können ebenfalls Anzeigen erstatten.
Was muss eine Privatanzeige alles enthalten?
Name und Anschrift der Person, die angezeigt wird oder, falls diese nicht bekannt ist, eine Beschreibung der Person, Kennzeichen des Fahrzeugs, Fahrzeugtyp, Fahrzeugfarbe, Tatort, Tatzeit, Tatvorwurf (genaue Beschreibung des Verstoßes), mögliche Beweise wie z. B. Fotos, weitere Zeugen, Name und Anschrift des Anzeigeerstatters (dieser ist Zeuge und muss auch später bei einem evtl. Gerichtsverfahren als Zeuge zur Verfügung stehen).
Anonyme Anzeigen werden in der Regel nicht bearbeitet. (Hinweis: Eine falsche Beschuldigung stellt eine Straftat dar und kann strafrechtlich verfolgt werden).
Warum erfolgt eine Überwachung?
Es gibt zahlreiche Gesetze und Verordnung, die Regeln zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger enthalten. Da sie leider nicht immer eingehalten werden, ist eine Überwachung notwendig. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen überwachen, sind im Interesse der Allgemeinheit tätig.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Schwarzarbeit hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb der Wirtschaft sowie auf die Einnahmen des Staates und der Sozialversicherungsträger insgesamt. Sie ist deshalb gezielt und effektiv zu bekämpfen.
Adresse
Postanschrift
Hans-Birnbaum-Straße 30
38226 Salzgitter
1. Obergeschoss: Städtische Ordnungsdienst: Bußgeldstelle, Untere Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsüberwachung, Schwarzarbeitsbekämpfung und Kommunaler Ordnungsdienst. Ort: Im Gewerbepark, zwischen Lebenstedt und Hallendorf.
Öffnungszeiten
Mo 09:00 - 12:00 Di 09:00 - 12:00 Mi (keine Öffnungszeiten) Do 14:00 - 18:00 Fr 09:00 - 12:00
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Rechtsgrundlage(n)
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
Rechtsbehelf
Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
keine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
variiert zwischen den Behörden
Kosten
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 25.11.2020
Stichwörter
Allgemeiner Sozialer Dienst, Parkausweis, Parkschein, Straßenverkehr, parken, Gemeinnützige Einrichtung, Ausnahmegenehmigung, Parkberechtigung, Sozialdienst