Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen

    Betreiben Sie eine Anlage, in der Kraftstoffe gelagert und umgefüllt werden? Dann müssen Sie diese bei der Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen müssen Sie diese vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigeverpflichtung betrifft nur Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbstständigen Städten.

    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1264(Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen)

    Fax: 0491 926-1754

    Telefon Festnetz: 0491 926-1248(Immissionsschutz)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1217(Wohnraumförderung)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1317(Abfallrecht und Bodenschutz)

    E-Mail: bauafsicht@lkleer.de

    E-Mail: wohnraumfoerderung@lkleer.de

    E-Mail: abfallboden@lkleer.de

    E-Mail: immissionsschutz@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Kosten

    Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen:

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 44.1.15.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR an.

    Prüfung einer Anzeige:

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 44.1.15.2 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 900,00 EUR an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 20.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 30.01.2024

    Stichwörter

    Ottokraftstoffe, Rohbenzin, 20. BImSchV, Kraftstoffgemische, Emissionen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English