Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
Betreiben Sie eine Anlage, in der Kraftstoffe gelagert und umgefüllt werden? Dann müssen Sie diese bei der Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen müssen Sie diese vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeigeverpflichtung betrifft nur Anlagen, die keiner Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und den kreisfreien und großen selbstständigen Städten.
Ansprechpartner
Naturschutz, Waldrecht, Abfallrecht und Immissionsschutz
Beschreibung
Die Abfallbehörde beschäftigt sich u. a. mit illegal abgestellen Autowracks, verbotswidrigen Abfalllagerungen, der Klärschlamm- und Kompostverordnung sowie weiteren abfallbezogenen Verordnungen. Sie überwacht die Handhabung von anfallenden Sonderabfällen in Einrichtungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind (z. B. Handel, Forschungseinrichtungen, Arztpraxen).
Die Immissionsschutzbehörde ist mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Beschwerden betraut. Sie überwacht entsprechende Anlagen, ordnet im Einzelfall Maßnahmen an und ahndet Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften. Sie beurteilt Bauvorhaben hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen und wird als Trägerin öffentlicher Belange an Bauleit- und Raumordnungsplanungen beteiligt.
Die Naturschutzbehörde ist die zuständige Behörde für Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Ihre Aufgaben werden vor allem durch das Bundesnaturschutzgesetz bestimmt. Dementsprechend bilden folgende Themen die Schwerpunkte der Arbeit: die Beurteilung von Bauvorhaben im Sinne der Eingriffsregelung, Landschaftsplanung inkl. Landschaftsrahmenplan, Aufsicht über die Schutzgebiete und die Steuerung von geeigneten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in diesen Gebieten sowie Biotop- und Artenschutz, z. B. die Amphibienschutzaktion.
Die Waldbehörde beschäftigt sich mit den Belangen und dem Schutz des Waldes. Sie ist zuständig für Waldumwandlungs- und Erstaufforstungsgenehmigungen sowie das Überwachen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung. Die Rechtsgrundlage für diese und weitere Aufgaben der Waldbehörde bilden das Bundes- und das Landeswaldgesetz.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: umweltschutz@braunschweig.de
Kontaktperson
Herr Biel
Stichwörter
Atommüll, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Schutzgebiete, Entsorgungsnachweis, Sonderabfall, Elektrosmog, Naturschutzbeauftragte, Naturerlebniszentrum, Entenfang, Mehrweg, Einweg
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Fristen
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Kosten
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige und der beigefügten Unterlagen:
Die Höhe der Gebühren ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 44.1.15.1 – je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 35,00 EUR an.
Prüfung einer Anzeige:
Die Höhe der Gebühren ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 44.1.15.2 – je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 900,00 EUR an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 20.01.2021
Stichwörter
Rohbenzin, Kraftstoffgemische, Emissionen, 20. BImSchV, Ottokraftstoffe
Metainformation
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- Ursprungsportal: Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen Anzeige beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen in Niedersachsen