Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.
Beschreibung
Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.
In Niedersachsen wird für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser eine Wasserentnahmegebühr erhoben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
- in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig
Ansprechpartner
Landkreis Cloppenburg - Umweltamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz am Kreishaus
Anzahl: 20 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Parkplatz am Kreishaus - Eingang Zulassungsstelle
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: E-Ladesäulen am Kreishaus
Anzahl: 2 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Cloppenburg Bahnhof (1600 m Fußweg)
Linie:- Regionalbahn: Nordwest Bahn Oldenburg-Osnabrück
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1480
49644 Cloppenburg
Öffnungszeiten
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12.30 Uhr und nach Vereinbarung KFZ-Zulassung Cloppenburg Montag bis Donnerstag 7.30 bis 15.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Friesoythe Montag bis Donnerstag 7.30 bis 14.00 Uhr Freitag 7.30 bis 11.30 Uhr KFZ-Zulassung Löningen Montag bis Donnerstag 8:30 bis 12:30 Uhr Freitag 8.30 bis 11.30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Bröring
Frau Zurborg
Telefon Festnetz: 04471 15-164
E-Mail: zurborg@lkclp.de
Frau Breitenbach
Herr Pophanken
Frau Schamberg
Telefon Festnetz: 04471 15-179
E-Mail: schamberg@lkclp.de
Frau Taphorn
Herr Post
Telefon Festnetz: 04471 15584
E-Mail: m.post@lkclp.de
Frau Hüggelmeyer
Telefon Festnetz: 04471 15361
E-Mail: p.hueggelmeyer@lkclp.de
Herr Norrenbrock
Telefon Festnetz: 04471 15-355
E-Mail: b.norrenbrock@lkclp.de
Frau Keiss
Telefon Festnetz: 04471 15-583
E-Mail: keiss@lkclp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.
- Erklärung gemäß § 23 Absatz 3 NWG
Voraussetzungen
Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.
- die Gebühr schuldet, wer das Gewässer benutzt
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.
- Wer die Gebühr schuldet, hat der Wasserbehörde in einer Erklärung bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben zu machen und durch geeignete Nachweise zu belegen.
Fristen
- Wer die Gebühr schuldet, muss der Wasserbehörde bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben machen und durch geeignete Nachweise belegen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 14.10.2020
Stichwörter
Kreislaufkühlung, Wasserentnahmeentgelt, Wassercent, Brunnen, Grundwasserentnahme, oberirdisches Gewässer, Durchlaufkühlung, Entgeltpflicht, Messeinrichtung, Wasserentnahme, Wasserentnahmeabgabe, Oberflächenwasser, Wasserversorger, Grundwasser, Wasserpfennig, Geothermie, Entgeltsatz, hocheffiziente KWK-Anlagen