Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken Erteilung

    Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

    Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.

    Beschreibung

    Als Unternehmer, der ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben möchte, benötigen Sie eine Konzession. Um die Konzession für Ihre Privatklinik zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.

    Die Konzession wird Ihnen in folgenden Fällen nicht erteilt:

    • Wenn Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen.
    • Wenn Tatsachen vorliegen, dass Sie die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten können.
    • Wenn die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.

    Für die letzten beiden Punkte sind die Ortspolizei- und Gemeindebehörden anzuhören.

    Hinweise für Niedersachsen: - Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken - Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken beantragen

    Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession durch die zuständigen Behörden. Für die Erteilung dieser Konzession ist ein schriftlicher Antrag dringend empfohlen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig sind die Landkreise, Kommunen, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind die Landkreise, Kommunen, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Ordnungs- und Straßenverkehrsamt - Hinweis: Das Ordnungsamt (inkl. Jagd- und Waffenbehörde) ist in der Bavinkstraße 23 in 26789 Leer ansässig. Das Straßenverkehrsamt hat seinen Sitz in der Ringstraße 26 in 26789 Leer.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bavinkstaße 23

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis:  In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1423(Ordnungsamt (allgemein))

    Telefon Festnetz: 0491 926-1640(Ausländerbehörde)

    Fax: 0491 926-1602(direkt)

    E-Mail: ordnungsamt@lkleer.de(Ordnungsamt)

    E-Mail: abh@lkleer.de(Ausländerbehörde)

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2014 (von: Webservice, Landkreis Leer)

    Technisch geändert am 29.10.2024 (von: Bleier, Thees)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Niedersachsen: - Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken - Konzession gem. § 30 Gewerbeordnung für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken beantragen

    • Eine private Krankenanstalt, Entbindungsanstalt sowie Nervenklinik darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden.
    • Der Erlaubnisantrag ist vom Träger der Anstalt zu stellen.
    • Anlagen sind gemäß Antragsformular einzureichen. Die Verwendung des Antragsformulars wird dringend empfohlen. Dies erleichtert das Verfahren und erübrigt Rückfragen.
    • Personalausweis oder Nationalpass, bei nicht EU-Mitgliedstaatsangehörigen 
    • ggf. Aufenthaltstitel
    • Privatklinik Erlaubnis

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Bei rechtlichen Bedenken oder Zweifeln über den Erlaubnisantrag oder zu Details können Sie mittels einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Überprüfung beantragen.

    Verfahrensablauf

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    Abstimmung mit der für den Sitz des Klinikbetriebes zuständigen Behörde.

    Fristen

    Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.

    Kosten

    - Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 Euro. (Allgemeine Gebührenordnung)

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    • Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 €. Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 06.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2021 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Private Krankenanstalten, Privatklinik, Rehabilitationsklinik, Entbindungsklinik, Zahnklinik, Private Nervenkliniken, Konzession, Augenklinik, Psychiatrische Klinik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)