Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen
Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.
Beschreibung
Als Unternehmer, der ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben möchte, benötigen Sie eine Konzession. Um die Konzession für Ihre Privatklinik zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.
Die Konzession wird Ihnen in folgenden Fällen nicht erteilt:
- Wenn Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen.
- Wenn Tatsachen vorliegen, dass Sie die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten können.
- Wenn die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
- Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
- Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
Für die letzten beiden Punkte sind die Ortspolizei- und Gemeindebehörden anzuhören.
Unternehmer von Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession durch die zuständigen Behörden. Für die Erteilung dieser Konzession ist ein schriftlicher Antrag dringend empfohlen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig sind die Landkreise, Kommunen, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden.
Zuständigkeit
Zuständig sind die Landkreise, Kommunen, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und selbständige Gemeinden.
Ansprechpartner
Für Osloß wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Eine private Krankenanstalt, Entbindungsanstalt sowie Nervenklinik darf nur mit einer Erlaubnis betrieben werden.
- Der Erlaubnisantrag ist vom Träger der Anstalt zu stellen.
- Anlagen sind gemäß Antragsformular einzureichen. Die Verwendung des Antragsformulars wird dringend empfohlen. Dies erleichtert das Verfahren und erübrigt Rückfragen.
- Personalausweis oder Nationalpass, bei nicht EU-Mitgliedstaatsangehörigen
- ggf. Aufenthaltstitel
- Privatklinik Erlaubnis
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Bei rechtlichen Bedenken oder Zweifeln über den Erlaubnisantrag oder zu Details können Sie mittels einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Überprüfung beantragen.
Verfahrensablauf
Abstimmung mit der für den Sitz des Klinikbetriebes zuständigen Behörde.
Fristen
Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume o.ä. vorgenommen werden.
Kosten
- Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 Euro. (Allgemeine Gebührenordnung)
- Nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 5.900 €. Erkunden Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung am 06.01.2021
Stichwörter
Private Nervenkliniken, Privatklinik, Augenklinik, Psychiatrische Klinik, Rehabilitationsklinik, Private Krankenanstalten, Konzession, Zahnklinik, Entbindungsklinik