• Wendeburg (Landkreis Peine, Niedersachsen)
Stelle für Emissions- und Immissionsermittlungen Zulassung

Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, Lärm und Erschütterungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Sie können als zugelassene Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundesgebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Beschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Sie erfüllen die Pflichten nach § 16 der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/__16.html 

Zuständigkeit

Es gibt keine bundesweit einheitliche Festlegung. Die zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer können ReSyMeSa entnommen werden.

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim.

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Es gibt keine bundesweit einheitliche Festlegung. Die zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer können ReSyMeSa entnommen werden.

In Niedersachsen liegt die Zuständigkeit bei der Zentralen Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Hildesheim.

Ansprechpartner

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim - Zentrale Unterstützungsstelle Luftreinhaltung, Lärm, Gefahrstoffe und Störfallvorsorge (ZUS LLGS)

Adresse

Hausanschrift

Goslarsche Straße 3

31134 Hildesheim

Version

Technisch erstellt am 31.03.2010

Technisch geändert am 15.06.2021

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Die beizubringenden Unterlagen können Sie dem unter nachfolgendem Link abrufbaren Antragsformular entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Formulare

Formulare: Siehe Antragsformular:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Das Antragsformular sowie Berichtsformulare des Landes Niedersachsen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Antragsformular sowie Berichtsformulare des Landes Niedersachsen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind u.a. die Fachkunde, die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Messstelle. Im Einzelnen sind alle Voraussetzungen dem unter diesem Link abrufbaren Antragsformular zu entnehmen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Fachinformation?modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Handlungsgrundlage(n)

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Für Niedersachsen sieheauch:

Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.
 

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Für Niedersachsen sieheauch:

Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.
 

Verfahrensablauf

Die Stelle beantragt die Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle Ihren Geschäftssitz hat. Die zuständige Behörde führt ein Prüfverfahren durch. Bei positivem Ergebnis erfolgt die Bekanntgabe der Stelle. Die Bekanntgaben gelten bundesweit.

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Erteilung, Ablehnung und Widerruf von Bekanntgaben . Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.

Für Niedersachsen siehe auch: „Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Die Stelle beantragt die Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle Ihren Geschäftssitz hat. Die zuständige Behörde führt ein Prüfverfahren durch. Bei positivem Ergebnis erfolgt die Bekanntgabe der Stelle. Die Bekanntgaben gelten bundesweit.

Die Länder unterrichten sich gegenseitig über Erteilung, Ablehnung und Widerruf von Bekanntgaben . Bekanntgaben sind im Internet zu veröffentlichen.

Für Niedersachsen siehe auch: „Länderspezifische Regelungen für Stellen nach § 29b BImSchG für Ermittlungstätigkeiten in Niedersachsen“ des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim, abzurufen online.

Fristen

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Kosten

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes NIedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.1.20 ff. an.

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes NIedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.1.20 ff. an.

Hinweise (Besonderheiten)

Weiterführende Informationen und Links zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen (nur gültig für Niedersachsen).

Hinweise für Niedersachsen: Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissi-onen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Weiterführende Informationen und Links zur Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sind dem Internetauftritt der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu entnehmen (nur gültig für Niedersachsen).

Weitere Informationen

Siehe ReSyMeSa:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Allgemein

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5 am 06.08.2020

Version

Technisch erstellt am 08.01.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Bekanntgabeverfahren, Überprüfung von Messeinrichtungen bei Unternehmen, Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit, Ermittlung von Emissionen und Immissionen (Luft), Prüfbereiche, Eintragung in das Messstellenverzeichnis ReSyMeSa, Durchführung von Einzel- und kontinuierlichen Messungen, Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024