• Eschede (Landkreis Celle, Niedersachsen)
Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Befreiung

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Beschreibung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

zuständige Stelle

Ansprechpunkt ist das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt (GAA).

Ansprechpartner

Für Eschede wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Voraussetzungen

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Möglichkeit der Befreiung:

Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

  • 2. Möglichkeit:

Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Rechtsgrundlage(n)

§ 13 Sprengstoffgesetz (SprengG) „Befreiung von der Erlaubnispflicht“

Hinweise für Niedersachsen: Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Verfahrensablauf

Kein Antrag notwendig

Kosten

Gebührenfrei

Gebühr kostenfrei

Hinweise für Niedersachsen: Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Gebühr kostenfrei

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch 45-5 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen am 27.10.2020

Version

Technisch erstellt am 08.01.2021

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Gewerbe, Selbstständig, SprengG, § 7 Sprengstoffgesetz, Erlaubnis, Explosionsgefährliche Stoffe, Pyrotechnik, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Befreiung, Schwarzpulver

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024