Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis

    Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

    Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

    zuständige Stelle

    Apothekerkammer Niedersachsen

    An der Markuskirche 4

    30163 Hannover

    Telefon: 0511 39099-0

    Telefax: 0511 39099-36

    E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

    Homepage:

    http://www.apothekerkammer-niedersachsen.de

    Zuständigkeit

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Ansprechpartner

    Apothekerkammer Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Markuskirche 4

    30163 Hannover

    Postfachadresse

    Postfach 11 09 52

    30103 Hannover

    Kontakt

    Fax: 0511 390-99-36

    Telefon Festnetz: 0511 390-990

    E-Mail: info@apothekerkammer-nds.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.

    Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.

    Voraussetzungen

    Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch
    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
    • Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
    • Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
    • Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
    • Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.

    Fristen

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Kosten

    Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV) Referat 44: Pharmazie, Umwelthygiene und Toxikologie Contrescarpe 72, 28195 Bremen am 14.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Krankenhausversorgungsvertrag, Leiter Krankenhausapotheke, Krankenhausversorgende Apotheke, Krankenhausträger

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de