Sterbefall im Ausland - Antrag auf Berurkundung
Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche im Ausland, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.
Beschreibung
Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden.
Mit der sogenannten Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag in das Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.
Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- Zuständig für den Antrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
- Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das deutsche Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz haben oder zuletzt hatten oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, müssen Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person beziehungsweise das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der antragsberechtigten Person im Inland. Ansonsten bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, wenden.
Sie können telefonisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei folgendem Ansprechpartner vereinbaren:
Carsten Bunjes
Telefon: 0441 235-3260
E-Mail: carsten.bunjes[at]stadt-oldenburg.de
Zuständig ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der verstorbenen Person beziehungsweise das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der antragsberechtigten Person im Inland. Ansonsten bitte an das Standesamt I in Berlin, Schönstedtstraße 5, 13357 Berlin, wenden.
Sie können telefonisch einen Termin zur persönlichen Vorsprache bei folgendem Ansprechpartner vereinbaren:
Carsten Bunjes
Telefon: 0441 235-3260
E-Mail: carsten.bunjes[at]stadt-oldenburg.de
Ansprechpartner
Stadt Berlin - Standesamt I
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 30 90269-5000
Fax: +49 30 90269-5245
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.
Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:
- Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in
- ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell ist die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars ausreichend
- die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person und eventuell ein Nachweis über deren Auflösung,
- die Geburtsurkunde der verstorbenen Person,
- ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
- bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und anerkannten ausländischen Flüchtlingen: Einbürgerungsurkunde/Nachweis des Sonderstatus
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
- Welche Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.
- Welche Unterlagen vorzulegen sind und welche davon wiederum mit einer Apostille oder Legalisation (Beglaubigungen) versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.
Voraussetzungen
- der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
- die verstorbene Person muss im Zeitpunkt des Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Den Antrag können Sie auch stellen, wenn die Person den Status eines Staatenlosen, eines heimatlosen Ausländers oder eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland hatte.
- Antragsberechtigt sind
- die Eltern eines im Ausland verstorbenen Kindes, das Kind der verstorbenen Person sowie Ehegatten oder Lebenspartner.
- Personen, die ein rechtliches Interesse an der Nachbeurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Die Möglichkeit der Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls besteht für
- deutsche Staatsangehörige oder
- Staatenlose,
- heimatlose Ausländer und
- ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Eine dieser Voraussetzungen muss die im Ausland verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes erfüllt haben.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- die Eltern
- die Kinder
- der Ehegatte und die Ehegattin oder der Lebenspartner und die Lebenspartnerin der verstorbenen Person
- jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Die Möglichkeit der Nachbeurkundung des im Ausland eingetretenen Sterbefalls besteht für
- deutsche Staatsangehörige oder
- Staatenlose,
- heimatlose Ausländer und
- ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Eine dieser Voraussetzungen muss die im Ausland verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes erfüllt haben.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
- die Eltern
- die Kinder
- der Ehegatte und die Ehegattin oder der Lebenspartner und die Lebenspartnerin der verstorbenen Person
- jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann
- die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Nachbeurkundung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Nachbeurkundung vorzunehmen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.
- Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.
- Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor.
- Sie haben die Möglichkeit die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig bei demselben Standesamt zu beantragen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
Für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall kann nachträglich und ohne zeitliche Befristung ein Antrag auf Beurkundung des Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister gestellt werden.
Es besteht keine Pflicht, einen im Ausland erfolgten Todesfall in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Für einen im Ausland eingetretenen Sterbefall kann nachträglich und ohne zeitliche Befristung ein Antrag auf Beurkundung des Sterbefalls in einem deutschen Sterberegister gestellt werden.
Es besteht keine Pflicht, einen im Ausland erfolgten Todesfall in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Kosten
Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland: Gebühr 30.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland
- Die Gebühren für die Nachbeurkundung betragen 40 Euro.
Die Gebühren des Standesamtes können mit EC-Karte oder Bargeld entrichtet werden.
- Die Gebühren für die Nachbeurkundung betragen 40 Euro.
Die Gebühren des Standesamtes können mit EC-Karte oder Bargeld entrichtet werden.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.10.2020