Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Sterbefall im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz

    Verstirbt ein Deutscher oder eine Deutsche ohne festen Wohnsitz in Deutschland im Ausland, können Sie den Sterbefall nachträglich beim zuständigen deutschen Standesamt beurkunden lassen.  

    Beschreibung

    Ein Sterbefall, der sich im Ausland ereignet hat, kann auf Ihren Antrag auch in einem deutschen Sterberegister beurkundet, das heißt eingetragen, werden. Die sogenannte Nachbeurkundung gilt auch für im Ausland verstorbene Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hatten.

    Mit der Nachbeurkundung wird zusätzlich zu der Beurkundung im Ausland, also neben dem Eintrag im Sterberegister des Landes, in dem sich der Sterbefall ereignet, ein Eintrag in einem deutschen Sterberegister vorgenommen.

    Die Nachbeurkundung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei dem zuständigen deutschen Standesamt beantragen.

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    • Zuständig für den Antrag ist das Standesamt, in dessen Bereich die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
    • Hatte die verstorbene Person keinen Inlandswohnsitz, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich Sie als antragstellende Person Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    • Trifft keine der vorgenannten Alternativen zu, können Sie den Antrag beim Standesamt I in Berlin stellen.

    Standesamt I in Berlin
    Schönstedtstr. 5
    13357 Berlin (Mitte)
    Tel.: + 49 30 90 269-5000
    Fax: + 49 30 90 269-5245

    Öffnungszeiten:
    Mo geschlossen
    Di 09:00 - 12:00 Uhr
    Mi geschlossen
    Do 14:00 - 17:00 Uhr
    Fr geschlossen

    Ansprechpartner

    Stadt Berlin - Standesamt I

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönstedtstr. 5

    13357 Berlin

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 30 90269-5000

    Fax: +49 30 90269-5245

    Version

    Technisch geändert am 28.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Schöningen - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    38364 Schöningen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Burgplatz vor der Polizei
      Anzahl: 20  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem neuen Rathaus (Markt 2)
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: am Busbahnhof
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Schöningen, ZOB
      Linie:
      • Bus: 370, 371, 395, 396, 397, 653 (Bördebus)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05352 512-141

    Telefon Festnetz: 05352 512-241

    Fax: 05352 512-199

    E-Mail: standesamt@schoeningen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadtkasse Schöningen

    Empfänger: Stadtkasse Schöningen

    IBAN: DE86 2505 0000 0006 8020 29

    BIC: NOLADE2HXXX

    Bankinstitut: Braunschweigische Landessparkasse

    Stadtkasse Schöningen

    Empfänger: Stadtkasse Schöningen

    IBAN: DE65 2709 2555 3006 6824 00

    BIC: GENODEF1WXX

    Bankinstitut: Volksbank eG

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Zu den Angaben, die in den Sterbeeintrag aufzunehmen sind, müssen Sie die erforderlichen Urkunden oder sonstigen Dokumente, über die Sie verfügen, vorlegen.

    Insbesondere werden folgende Dokumente benötigt:

    • Ihr Personalausweis/Reisepass als Antragsteller/in
    • ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person (gegebenenfalls mit Übersetzung und Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung; eventuell ist die Vorlage eines mehrsprachigen Formulars ausreichend)
    • die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person und beziehungsweise ein Nachweis über deren Auflösung,
    • die Geburtsurkunde der verstorbenen Person,
    • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
    • bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde 

    Voraussetzungen

    • der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet
    • Antragsberechtigt sind
      • die Eltern eines im Ausland verstorbenen Kindes, das Kind der verstorbenen Person sowie Ehegatten oder Lebenspartner
      • Personen, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung gegenüber dem Standesamt geltend machen können

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Nachbeurkundung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, die Nachbeurkundung vorzunehmen.

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf Nachbeurkundung eines Sterbefalls stellen Sie beim zuständigen deutschen Standesamt.

    • Nehmen Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich mit dem zuständigen deutschen Standesamt Kontakt auf, schildern Sie Ihr Anliegen und erfragen Sie die von Ihnen vorzulegenden Unterlagen.
    • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Das Standesamt prüft Ihre Angaben sowie die von Ihnen vorgelegten Nachweise und nimmt gegebenenfalls  die Nachbeurkundung des Sterbefalls vor.
    • Sie haben die Möglichkeit die Ausstellung einer deutschen Sterbeurkunde gebührenpflichtig bei demselben Standesamt zu beantragen.

    Kosten

    Gebühr 30.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 07.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Erstbeurkundung, Nachbeurkundung, Erstregistrierung, Sterbefall im Ausland

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de