• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie dies vorab der zuständigen Stelle melden.

Beschreibung

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Sätze. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz.

Nach dem Sprengstoffgesetz brauchen Sie grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen – auch im Zusammenhang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Die Erlaubnispflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn Sie mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alte Bezeichnung: Klasse T1) arbeiten, ohne diese zu zünden. Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist das Ein- und Ausbauen in Kfz-Werkstätten.

In jedem Fall müssen Sie den gewerblichen Umgang den zuständigen Behörden melden: Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber beabsichtigen, zum ersten Mal Ihre Beschäftigten mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 arbeiten zu lassen, müssen Sie die Anzeige mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einreichen.

Zu den weiteren Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht gehört unter anderem, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, also durch Personen mit eingeschränkter Fachkunde.

Die eingeschränkte Fachkunde wird in einer circa 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Bei der Schulung wird folgendes vermittelt:

  • Aufbau und Funktionsweise von Gasgeneratoren, Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten,
  • Charakterisierung der verwendeten Explosivstoffe,
  • sprengstoffrechtliche Anforderungen für die Tätigkeit,
  • Handhabung, Gefahrenmerkmale,
  • Lagerung, Transport,
  • Entsorgung,
  • praktischer Teil.

zuständige Stelle

Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG

Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Hinweis: Das Gewerbeaufsichtsamt Celle ist in Angelegenheiten des Sprengstoffrechts außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg zuständig; das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ist außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Alle anderen Gewerbeaufsichtsämter nehmen die Zuständigkeit im Sprengstoffrecht in ihrem eigenen Aufsichtsgebiet wahr.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Gewerebaufsichtsamt (GAA).

Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.

Hinweise für Niedersachsen: Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG

Für alle anderen Betriebe: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Hinweis: Das Gewerbeaufsichtsamt Celle ist in Angelegenheiten des Sprengstoffrechts außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg zuständig; das Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück ist außer für das eigene Aufsichtsgebiet auch für die Aufsichtsgebiete der Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Alle anderen Gewerbeaufsichtsämter nehmen die Zuständigkeit im Sprengstoffrecht in ihrem eigenen Aufsichtsgebiet wahr.

Ansprechpartner

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen

Adresse

Hausanschrift

Alva-Myrdal-Weg 1

37085 Göttingen

Kontakt

Telefon Festnetz: 0551 5070-01

Fax: 0551 5070-250

E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.de

Internet

Version

Technisch erstellt am 17.12.2009

Technisch geändert am 21.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • Beim Umgang mit Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P2 oder noch in der Entwicklung befindlichen Gegenständen:
    • Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz sowie
    • gegebenenfalls Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Freistellung von der Erlaubnispflicht:

  • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal. Das bedeutet, die betreffenden Beschäftigten besitzen die sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten.
  • Die Airbag oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Bei der Aufbewahrung ist zu beachten:
    • Die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
    • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, zeigen Sie dies schriftlich an.

Fristen

Antragsfrist: 2 Wochen (Bevor Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 (alt: Klasse T1) umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde 2 Wochen vorher schriftlich anzeigen. Sollten Sie diese Tätigkeiten einstellen, müssen Sie dies unverzüglich melden.)

Kosten

Gebühr kostenfrei

Hinweise für Niedersachsen: Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Gebühr kostenfrei

Hinweise (Besonderheiten)

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch NIedersächsisches Sozialministerium am 27.11.2020

Version

Technisch erstellt am 14.12.2020

Technisch geändert am 25.02.2025

Stichwörter

Kfz, Kraftfahrzeug, Sicherheitsgurt, Fahrzeug, Altfahrzeug, Sprengstoff, Demontagebetrieb, Airbags, Sprengstoffgesetz, Gurtstraffer

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024