Mutterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise für Salzgitter: Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung (IES:Salzgitter)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Salzgitter - Kinder, Jugend und Familie
Beschreibung
Der Fachdienst Kinder, Jugend und Familie ist als Teil der Stadtverwaltung für die umfangreichen Leistungen der Jugendhilfe zuständig.
Der effektivste Weg der Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Bereich, ist das Versenden einer Mail mit Ihrem Anliegen und gegebenenfalls Namen und Wohnort des Kindes an kinder-jugend-familie@stadt.salzgitter.de .
Adresse
Postanschrift
Joachim-Campe-Straße 9-11
38226 Salzgitter
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
Stadt Salzgitter - Standesamt
Beschreibung
Im Standesamt werden das Geburts-, das Ehe- und das Sterberegister geführt, aus denen heraus die entsprechenden Personenstandsurkunden erstellt werden. Das frühere Familienbuch, welches bis zum 31.12.2008 angelegt wurde, wird seit dem 01.01.2009 als Heiratseintrag fortgeführt. Seit dieser Zeit ist das Standesamt auch für die Beurkundung der im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle zuständig. Ferner werden Kirchenaustritte und öffentliche-rechtliche Namensänderungen beurkundet sowie die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft für das 7. Kind durch den Bundespräsidenten bearbeitet.
Adresse
Postanschrift
Joachim-Campe-Str. 6-8
38226 Salzgitter
Öffnungszeiten
Zum Besuch ist ein Termin notwendig. Diesen können Sie vor Ort oder online vereinbaren. Hier geht es zur Onlineterminvergabe. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag und Freitag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Weitere Informationen: 
Kontakt
E-Mail: standesamt@stadt.salzgitter.de
E-Mail: urkundenstelle@stadt.salzgitter.de
Telefon Festnetz: 05341 8390
Fax: 05341 8394934
Internet
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
- Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 23.11.2020
Stichwörter
- Mutterschaftsanerkennung