Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung

    Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel amtlich anerkennen lassen

    Wenn Sie eine nicht amtliche Versuchseinrichtung, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wird, amtlich anerkennen lassen möchten, können Sie dies per Antrag tun.

    Beschreibung

    Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.

    Ansprechpartner

    Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Wunstorfer Landstraße 9

    30453 Hannover

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 4005-0

    Fax: 0511 4005-2120

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 17.12.2009 (von: Hannes Himburg)

    Technisch geändert am 12.04.2023 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Formulare

    • Antrag ist nicht formgebunden
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen notwendig: nein

    Voraussetzungen

    Die Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn

    • eine ständige Versuchsleiterin oder ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, die oder der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
    • eine geeignete Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Versuchsleiterin beziehungsweise den Versuchsleiter benannt ist,
    • eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigt ist,
    • für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
      • Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
      • Labor- und Freilandausrüstungen,
      • Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
    • soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
    • die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
    • eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
    • alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.

    • Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
    • Im Anschluss wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse protokolliert.
    • Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich von Ihnen gefordert.

    Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für fünf Jahre erteilt. Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt. 
     

    Fristen

    Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.

    Bearbeitungsdauer

    2 bis 3 Monate

    Kosten

    Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:


    1) Gebührenziffer 310000 
    a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
    b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde  (16,25€)

    2) Gebührenziffer 100000: 
    a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€) 
     

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung

    Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:


    1) Gebührenziffer 310000 
    a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
    b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde  (16,25€)

    2) Gebührenziffer 100000: 
    a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€) 
     

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Niedersachsen: Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 am 01.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 11.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Versuchseinrichtung Pflanzenschutzmittel, Versuchseinrichtung, Pflanzenschutzmittel Anerkennung, amtlich anerkannte Einrichtung, Pflanzenschutz, Gute Experimentelle Praxis (GEP)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)