Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel amtlich anerkennen lassen
Wenn Sie eine nicht amtliche Versuchseinrichtung, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet wird, amtlich anerkennen lassen möchten, können Sie dies per Antrag tun.
Beschreibung
Eine Versuchseinrichtung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln. Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich anerkannt werden.
zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Ansprechpartner
Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 4005-0
Fax: 0511 4005-2120
Internet
Formulare
- Antrag ist nicht formgebunden
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Voraussetzungen
Die Anerkennung wird Ihnen erteilt, wenn
- eine ständige Versuchsleiterin oder ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, die oder der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,
- eine geeignete Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Versuchsleiterin beziehungsweise den Versuchsleiter benannt ist,
- eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeitender beschäftigt ist,
- für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete
- Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
- Labor- und Freilandausrüstungen,
- Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
- soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klimakammern zur Verfügung stehen,
- die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
- eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und
- alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Niedersachsen: Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
Verfahrensablauf
Sie können einen formlosen Antrag schriftlich unter Beifügung aller Unterlagen stellen.
- Aus den beigefügten Unterlagen muss hervorgehen, dass Sie alle genannten Voraussetzungen erfüllen.
- Im Anschluss wird die Versuchseinrichtung geprüft und die Ergebnisse protokolliert.
- Gegebenenfalls werden Ihnen Auflagen erteilt oder Unterlagen nachträglich von Ihnen gefordert.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Anerkennung für fünf Jahre erteilt. Der Versuchseinrichtung wird eine Anerkennungsbescheinigung ausgestellt.
Fristen
Rechtzeitige Antragstellung ist notwendig vor Beginn von Versuchen, die eine amtliche Anerkennung bzw. eine Zertifizierung der Versuchseinrichtung nach Guter Experimenteller Praxis (GEP) erforderlich machen.
Bearbeitungsdauer
2 bis 3 Monate
Kosten
Hinweise für Niedersachsen: Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
Gebührenordnung des Landes Niedersachsen:
1) Gebührenziffer 310000
a) „Anerkennung als amtlich anerkannte Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 6 Pflanzenschutzmittelverordnung“ (500,00€)
b) Besichtigung einer Versuchseinrichtung, je ¼ Stunde (16,25€)
2) Gebührenziffer 100000:
a) Wegstreckenentschädigung je km (0,40€)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Niedersachsen: Versuchseinrichtung für Pflanzenschutzmittel Anerkennung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3 am 01.09.2020
Stichwörter
amtlich anerkannte Einrichtung, Versuchseinrichtung Pflanzenschutzmittel, Gute Experimentelle Praxis (GEP), Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Versuchseinrichtung, Pflanzenschutzmittel Anerkennung, Pflanzenschutz