Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen Genehmigung

    Eine Genehmigung für die Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen beantragen

    Die Errichtung und der Betrieb, die wesentliche Änderung von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 bis 4 sowie weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 bedürfen der Anzeige-/Anmeldebestätigung bzw. der Genehmigung durch die zuständige Gentechnikbehörde.

    Beschreibung

    Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

    Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen.

    Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde abhängig von der Sicherheitsstufe anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit für Anzeige-, Anmelde- bzw. Genehmigungsverfahren nach GenTG liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Göttingen und Hannover.

    Ansprechpartner

    Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Göttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alva-Myrdal-Weg 1

    37085 Göttingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0551 5070-01

    Fax: 0551 5070-250

    E-Mail: poststelle@gaa-goe.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Genehmigungsverfahren gemäß § 10 Gentechnikgesetz setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind (siehe Formular-Information).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4r NJG
    • Nachprüfung in einem Vorverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO

    Verfahrensablauf

    Änderung gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4und weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2-4:
    Errichtung und Betrieb einer gentechnischen Anlage bzw. die wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage sind je nach Sicherheitsstufe anzeige- (S1), anmelde- (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten sind anzeigepflichtig (S2) oder genehmigungspflichtig (S3-4). Bei einem Genehmigungsantrag erhalten Sie einen Bescheid. 
     

    Fristen

    Anzeigeverfahren:

    Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen. Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie ggf. aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen. Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung von Unterlagen oder mit Versagensgründen.

    Anmeldeverfahren:

    Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen. Der Ablauf der Frist gilt als Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der gentechnischen Anlage und zur Durchführung der gentechnischen Arbeit.

    Genehmigungsverfahren:

    Über einen Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von 45 bzw. 90 Tagen schriftlich zu entscheiden.
    Die Fristen ruhen, solange die Behörde die Ergänzung der Unterlagen abwartet oder bis die erforderliche Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeit und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorliegt.

    Bearbeitungsdauer

    Unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit vom Verfahren

    Kosten

    Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Tarifnummer 37 der Anlage 1 zur niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO-).

    Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten oder nach Zeitaufwand der Bearbeitung. Auslagen sind gesondert zu erstatten. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Referat 32 am 17.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Arbeiten, Sicherheitsstufe, Betrieb, Änderungen, Anlage, Gentechnisch, Errichtung, Wesentlich, Gentechnik

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de