Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Gewerbsmäßige Tierhaltung Erlaubnis

    Wenn Sie gewerbsmäßig Tiere halten, züchten oder damit handeln wollen, müssen Sie vor Tätigkeitsbeginn bei der zuständigen Stelle eine Erlaubnis beantragen. Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig

    • Wirbeltiere, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, züchten oder halten möchten,
    • Wirbeltiere handeln möchten,
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten,
    • Tiere zur Schau stellen möchten (keine Zirkusse oder wandernde Tierschauen),
    • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen möchten oder
    • für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten,

    benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubniserteilung der zuständigen Stelle.

    Die Erteilung der Erlaubnis kann je nach Umfang und Prüfungsaufwand bis zu vier Monate nach Antragstellung dauern. In schwerwiegenden Fällen kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Ansprechpartner

    Migration, Ordnung und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Von-Somnitz-Ring 13

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 63612

    E-Mail: 39@lkharburg.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020

    Technisch geändert am 11.03.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
    • Gegebenenfalls Sachkundenachweise für bestimmte Tätigkeiten
    • Gegebenenfalls Führungszeugnis
    • Gegebenenfalls Skizze der Haltungseinrichtungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Entweder schriftlich, durch Einreichung eines elektronischen Dokuments oder zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis und gegebenenfalls weitere Unterlagen eingereicht haben, werden Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Anschließend erfolgt eine Begehung Ihrer Betriebsstätte durch den amtstierärztlichen Dienst und bei Bedarf ein Sachkundegespräch. Danach erhalten Sie die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tierhaltung.

    Fristen

    Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

    Bearbeitungsdauer

    • Normalerweise nicht länger als 4 Monate
    • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden

    Kosten

    Gebühr ab 25.0 EUR bis 1000.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gewerbsmäßig handelt, wer die genannten Tätigkeiten selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

    Die Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:

    • Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr,
    • Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr,
    • Kaninchen, Chinchillas: mehr als 100 Jungtiere als Heimtiere pro Jahr,
    • Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr,
    • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr,
    • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten: mehr als 50 Jungtiere pro Jahr.

    Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt in der Regel vor, wenn bei Vögeln regelmäßig Jungtiere verkauft werden und

    • mehr als 25 züchtende Paare von Vogelarten bis einschließlich Nymphensittichgröße,
    • mehr als 10 züchtende Paare von Vogelarten größer als Nymphensittiche (Ausnahme: Kakadu und Ara: 5 züchtende Paare)

    gehalten werden oder bei sonstigen Heimtieren ein Verkaufserlös von mehr als 2045,17 Euro jährlich zu erwarten ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 28.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 08.12.2020

    Technisch geändert am 05.02.2025

    Stichwörter

    Wirbeltiere, Ausbildung von Hunden, Fahrbetrieb, Tiere, Gewerbsmäßige Tierhaltung, Zoologischer Garten, Antrag auf Erlaubnis einer gewerbsmäßigen Tierhaltung, Reitbetrieb, Tiere zur Schau stellen, Tierhaltung, Gewerbsmäßige Tierhaltung Erlaubnis, Tierschau

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024