Antrag auf Herausgabe des Kindes Anordnung einstweilig

    Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)

    Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.

    Beschreibung

    Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

    Zuständigkeit

    erforderliche Unterlagen

    Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung

    Formulare

    Keine

    Voraussetzungen

    • Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde

    Verfahrensablauf

    Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.

    • Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
    • Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
    • Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
    • Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
    • Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    - vom Einzelfall abhängig

    Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen. am 29.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.12.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Personensorge, Trennung der Eltern, Aufenthaltsort, elterliche Sorge, Kindesherausgabe, einstweilige Anordnung, Sorgerechtsverfahren, Aufenthaltsbestimmung, Gefährdung, Eltern, Eilverfahren, Scheidung der Eltern, Kindeswohl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)