Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.
Beschreibung
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.
Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.
Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Trinkwasserverordnung
Änderungen bezüglich der Untersuchung auf Legionellen: Seit 13. Dezember 2012 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Die Verordnung ist mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Folgende Änderungen erfolgen unter anderem durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung:
- Für gewerblich betriebene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wurde die Anzeigepflicht an das Gesundheitsamt, bisher geregelt in § 13 Absatz 5 Trinkwaserverordnung, gestrichen.
- Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereit stellen, sind nun mehr alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Bei Großanlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, bleibt es grundsätzlich bei der jährlichen Untersuchungspflicht auf Legionellen.
- Die routinemäßige Übermittlung aller Untersuchungsergebnisse auf Legionellen an das Gesundheitsamt entfällt. Nur die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
- Nicht mehr das Erreichen, sondern nur noch das Überschreiten des technischen Maßnahmewertes für Legionellen erfordert in Zukunft Handlungspflicheten der Unternehmerin/des Unternehmers und der sonstigen Inhaberin/dem sonstigen Inhabers der Trinkwasserinstallation.
- Die Handlungspflichten beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes werden eindeutig der Unternehmerin/dem Unternehmer oder der sonstigen Inhaberin/dem sonstigen Inhaber zugeordnet.
- Die Unternehmerin/der Unternehmer und die sonstige Inhaberin/der sonstige Inhaber hat die Empfehlungen des Umweltbundesamtes bei der Durchführung einer Gefährdungsanalyse sowie der Durchführung von Maßnahmen, die nach den allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher bei einer Belastung mit Legionellen erforderlich sind, zu beachten.
Änderungen bezüglich der Untersuchung auf Legionellen: Seit 13. Dezember 2012 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden. Die Verordnung ist mit Wirkung vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.
Folgende Änderungen erfolgen unter anderem durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung:
- Für gewerblich betriebene Großanlagen zur Trinkwassererwärmung wurde die Anzeigepflicht an das Gesundheitsamt, bisher geregelt in § 13 Absatz 5 Trinkwaserverordnung, gestrichen.
- Großanlagen zur Trinkwassererwärmung, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser bereit stellen, sind nun mehr alle drei Jahre auf Legionellen zu untersuchen. Bei Großanlagen, die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgeben, bleibt es grundsätzlich bei der jährlichen Untersuchungspflicht auf Legionellen.
- Die routinemäßige Übermittlung aller Untersuchungsergebnisse auf Legionellen an das Gesundheitsamt entfällt. Nur die Überschreitung des technischen Maßnahmewertes hat der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
- Nicht mehr das Erreichen, sondern nur noch das Überschreiten des technischen Maßnahmewertes für Legionellen erfordert in Zukunft Handlungspflicheten der Unternehmerin/des Unternehmers und der sonstigen Inhaberin/dem sonstigen Inhabers der Trinkwasserinstallation.
- Die Handlungspflichten beim Überschreiten des technischen Maßnahmewertes werden eindeutig der Unternehmerin/dem Unternehmer oder der sonstigen Inhaberin/dem sonstigen Inhaber zugeordnet.
- Die Unternehmerin/der Unternehmer und die sonstige Inhaberin/der sonstige Inhaber hat die Empfehlungen des Umweltbundesamtes bei der Durchführung einer Gefährdungsanalyse sowie der Durchführung von Maßnahmen, die nach den allgemein anerkannte Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher bei einer Belastung mit Legionellen erforderlich sind, zu beachten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Trinkwasserverordnung
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt:
E-Mail: Dr.Elke.Hamel[at]stadt-oldenburg.de
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt:
E-Mail: Dr.Elke.Hamel[at]stadt-oldenburg.de
Ansprechpartner
Gesundheitsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0441 235-4444
Weitere Informationen
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.
Verfahrensablauf
Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.
Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.
Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.
Fristen
Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.
Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden sie in der .
Bemerkungen
Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023