Genehmigung für Mietwagen beantragen
Sie möchten ein Mietwagengewerbe betreiben? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.
Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
- Sie haben an der Heckscheibe Ihres Mietwagens ein blaues Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde.
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.
Damit ist nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer gemeint.
Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter (Fahrgast) bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.
Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.
Von Taxen unterscheiden sich Mietwagen folgendermaßen:
- Sie dürfen Mietwagen nicht auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
- Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem Wegstreckenzähler ermitteln.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.
- Sie haben an der Heckscheibe Ihres Mietwagens ein blaues Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder große und selbstständige Stadt, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Zuständigkeit
zuständige Untere Verkehrsbehörde der jeweiligen großen und selbstständigen Stadt
Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kristina Helmig
Straßenverkehrsamt Bremervörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schluseneck
erforderliche Unterlagen
- Formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Numer 2/ § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr -PBZugV), nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen:
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Mietwagen einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich
- Antrag schriftlich
- Gewerbeanmeldung
- Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
-
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)
Verfahren
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich
- Antrag schriftlich
- Gewerbeanmeldung
- Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
-
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)
Verfahren
Die Mietwagengenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen
Die zuständige Stelle führt ein Anhörverfahren durch. In dessen Rahmen fordert sie Stellungnahmen von anderen Stellen an, unter anderem von
- Gemeinden,
- Gewerbeaufsichtsbehörden,
- der Industrie- und Handelskammer,
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der antragstellenden Person als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts in Deutschland.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
- Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, falls ein Widerspruch erfolglos ist.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Mietwagen zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Mietwagengenehmigung.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
- erforderliche Unterlagen PBefG Checkliste
- Antrag PBefG
- Fahrzeugliste PBefG
- Eigenkapitalbescheinigung PBefG
- Eigenkapital-Zusatzbescheinigung PBefG
- Infos für angehende Unternehmer PBefG
- Antrag Fahrzeugtausch PBefG
- Antrag - zusätzliche Auszüge
- Verlusterklärung PBefG
- Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
- Gewerbliche Personenbeförderung Kraftomnibusse (Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr)
- Fahrzeugliste PBefG
- Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
- erforderliche Unterlagen PBefG Checkliste
- Antrag Fahrzeugtausch PBefG
- Eigenkapitalbescheinigung PBefG
- Antrag - zusätzliche Auszüge
- Gewerbliche Personenbeförderung Kraftomnibusse (Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr)
- Verlusterklärung PBefG
- Infos für angehende Unternehmer PBefG
- Eigenkapital-Zusatzbescheinigung PBefG
- Antrag PBefG
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022
Stichwörter
Gelegenheitsverkehr, Mietwagengenehmigung, Mietwagen, Genehmigung zum Mietwagenverkehr, Omnibusverkehr, Personenbeförderung