Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung Erteilung

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Allgemeine Informationen

    Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

    Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.



    Allgemeine Informationen

    Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

    Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)

    Ansprechpartner

    Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04261 983-2400

    Fax: 04261 983-2499

    E-Mail: strassenverkehrsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Straßenverkehrsamt Bremervörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-2400

    Fax: 04761 983-4498

    E-Mail: strassenverkehrsamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Rotenburg (Wümme))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
    • Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
    • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)

    Allgemeine Unterlagen

    • Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
    • Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
    • Gewerbeanmeldung
    • bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
    • beglaubigter Handelsregisterauszug

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich

    • Antrag schriftlich
    • Gewerbeanmeldung
    • Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
    • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
      • Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
    • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
      • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)

    Verfahren

    Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen

    Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:

    • Gemeinden
    • Gewerbeaufsichtsbehörden
    • der Industrie- und Handelskammer
    • den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden

    Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

    Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich

    • Antrag schriftlich
    • Gewerbeanmeldung
    • Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
    • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
      • Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
    • Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
    • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
      • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)

    Verfahren

    Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen

    Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:

    • Gemeinden
    • Gewerbeaufsichtsbehörden
    • der Industrie- und Handelskammer
    • den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden

    Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Onlinedienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

    • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.

    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
    • Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
    • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
    • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
    • Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
    • Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
    • Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    Pflichten

    Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben u.a. folgende Pflichten:

    • Betriebspflicht gem. § 21 PBefG
    • Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG
    • Tarifpflicht gem. § 39 PBefG i.V.m. § 51 PBefG

    Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

    Pflichten

    Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben u.a. folgende Pflichten:

    • Betriebspflicht gem. § 21 PBefG
    • Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG
    • Tarifpflicht gem. § 39 PBefG i.V.m. § 51 PBefG

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

    • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.

    Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:

    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr

    Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

    Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.

    Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 12.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 23.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Taxi, Taxen, Gelegenheitsverkehr, Genehmigung, Personenbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)