Taxigenehmigung Erteilung
Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.
Beschreibung
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi benötigen Sie eine Genehmigung. Einen entsprechenden Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises stellen.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen unteren Verkehrsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt und der großen und selbstständigen Stadt.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme)
Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme)
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kristina Helmig
Straßenverkehrsamt Bremervörde
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schluseneck
Hausanschrift
Fax: 04761 983-884423
Telefon Festnetz: 04761 983-4423
E-Mail: Samantha.Schluseneck@lk-row.de
erforderliche Unterlagen
- formeller Antrag (Name, Vorname der Antragstellerin oder des Antragstellers; Wohn- und Betriebssitz; bei natürlichen Personen: Geburtstag, Geburtsort; Anzahl der Fahrzeuge, Fahrzeugtyp, Fassungsvermögen der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge)
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse (zur fachlichen Eignung) der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (Vordruck gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 / § 2 Absatz 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr PBZugV), nicht älter als 12 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, nicht älter als 3 Monate (vom Unternehmen, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person / Verkehrsleitung)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 GewO (bei Unternehmen)
- Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER)
Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, gegebenenfalls Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingliste
- Nachweis der Haftpflichtversicherung für Taxis einschließlich Wagniskennzahl (WKZ)
- Gewerbeanmeldung
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste, den Gesellschaftervertrag oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- beglaubigter Handelsregisterauszug
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der gewerblichen Personenbeförderung erforderlich
- Antrag schriftlich
- Gewerbeanmeldung
- Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen über die Fahrzeuge
- Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eigenkapitalbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung (Prüfungszeugnis der IHK, dem Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 entsprechend)
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit für alle zur Führung der Geschäfte bestellte Personen (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate)
-
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister/Fahreignungsregister
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (wenn Inhaber der fachlichen Eignung von Antragsteller/Unternehmer abweicht)
Verfahren
Die Taxigenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen
Die zuständige Stelle fordert im Anhörverfahren Stellungnahmen unter anderem an von:
- Gemeinden
- Gewerbeaufsichtsbehörden
- der Industrie- und Handelskammer
- den zuständigen Fachgewerkschaften und Fachverbänden
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet sie über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Onlinedienst vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
- Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
- Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.
Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,
- wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
- ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
- ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.
Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
- Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.
- Das Unternehmen muss sicher sein. Es dürfen zum Beispiel keine Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen und die Fahrzeughaltung muss einwandfrei sein.
- Das Unternehmen muss finanziell leistungsfähig sein.
- Die im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragenen geschäftlichen Standorte des Unternehmens müssen im Inland sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 2 Nummer 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §12, §13 Absatz 4 und 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BoKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Fahrzeugzulassungsverordnung
- § 16 (4) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO Verkehr)
- § 17 Satz 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Pflichten
Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben u.a. folgende Pflichten:
- Betriebspflicht gem. § 21 PBefG
- Beförderungspflicht gem. § 22 PBefG
- Tarifpflicht gem. § 39 PBefG i.V.m. § 51 PBefG
Rechtsbehelf
- Widerspruch. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht, nachdem ein Widerspruch erfolglos verlief.
Verfahrensablauf
Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:
- Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.
Fristen
Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.
Kein gerichtliches Vorverfahren in Niedersachsen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Üblicherweise wird innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag entschieden. Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:
- der Anzahl der Fahrzeuge und
- der Laufzeit der Genehmigung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
Im Gegensatz zum Mietwagenverkehr stehen Taxikonzessionen nicht unbegrenzt zur Verfügung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
Hinweis: Sollten Sie eine Verlängerung der Genehmigung beantragen wollen, ist frühzeitig (mind. 6 Wochen) vor Ablauf der auslaufenden Genehmigung ein Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Gewerbliche Personenbeförderung Taxiverkehr
- Eigenkapitalbescheinigung PBefG
- Gewerbliche Personenbeförderung Mietwagenverkehr
- Verlusterklärung PBefG
- Antrag Fahrzeugtausch PBefG
- 4. Änderung Taxenordnung
- Fahrzeugliste PBefG
- erforderliche Unterlagen PBefG Checkliste
- Antrag - zusätzliche Auszüge
- Gewerbliche Personenbeförderung Kraftomnibusse (Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Personenkraftverkehr)
- Eigenkapital-Zusatzbescheinigung PBefG
- Antrag PBefG
- Infos für angehende Unternehmer PBefG
- Taxenordnung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022
Stichwörter
Taxi, Personenbeförderung, Gelegenheitsverkehr, Genehmigung, Taxen