Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen
Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugssteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.
Beschreibung
Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:
- die nach § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
- die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
- die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
- die von Ihnen im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen
Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.
Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.
Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.
Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.
Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.
Zuständigkeit
Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Stade
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
* Mo. 08:00-12:00 Uhr * Di. 08:00-12:00 Uhr * Mi. geschlossen * Do. 08:00-17:00 Uhr (vor Feiertagen bis 12:00 Uhr) * Fr. 08:00-12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4141 536-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Anrechnung: - keine
Erstattung: - Antrag auf amtlichem Musterformular
- nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)
Formulare
- Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)
- Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer
Voraussetzungen
Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten, Sie sind nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kommt nicht in Betracht oder können glaubhaft machen, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden
und
Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.
Sie können beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.
Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.
Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.
Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.
Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.
Fristen
Die Antragsfrist für die Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 48c Abs. 2 EStG endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt.
Kosten
Es entstehen keine Kosten.
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder die Geschäftsleitung oder den Sitz Ihres Unternehmens im Ausland haben und im Inland keine steuerlichen Pflichten (Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) erfüllen müssen, können Sie die Erstattung der für Ihre Rechnung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars zu stellen. Den Musterantrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 01.10.2020
Stichwörter
Bauabzugsteuer