Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

    Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

    Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugssteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

    Beschreibung

    Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

    Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

    1. die nach § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
    2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
    3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
    4. die von Ihnen im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen

    Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

    Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

    Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

    Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

    Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

    Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

    Zuständigkeit

    Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Goslar-Bad Gandersheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Wachtelpforte 40

    38644 Goslar

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr* Di.: 08:00 - 12:00 Uhr* Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr* (vor gesetzlichen Feiertagen und dem 24.12. und 31.12. nur bis 12:00 Uhr) Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr * während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Terminen jederzeit möglich. Jedoch können Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr und 12:00 bis 14:00 Uhr und am Donnerstag in der Zeit von 15:00 bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall alle Auskünfte erteilt werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5321 559-0

    E-Mail: Poststelle@fa-gs-gan.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anrechnung:       - keine

    Erstattung:         - Antrag auf amtlichem Musterformular

    - nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

    Formulare

    • Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)
    • Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer

    Voraussetzungen

    Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten, Sie sind nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kommt nicht in Betracht oder können glaubhaft machen, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden

    und

    Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

    Sie können beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

    Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.

    Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

    Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

    Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

    Fristen

    Die Antragsfrist für die Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 48c Abs. 2 EStG endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt. 

    Kosten

    Es entstehen keine Kosten.

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder die Geschäftsleitung oder den Sitz Ihres Unternehmens im Ausland haben und im Inland keine steuerlichen Pflichten (Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) erfüllen müssen, können Sie die Erstattung der für Ihre Rechnung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars zu stellen. Den Musterantrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium am 01.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024

    Stichwörter

    Bauabzugsteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de