Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der schulischen Berufsausbildung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine schulische Berufsausbildung zu absolvieren.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung erhalten, wenn Ihre Ausbildung zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang bei Ihrem Bildungsträger nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates richtet.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann sowohl für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erteilt werden.

    Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

    Ansprechpartner

    Für Stadland wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Gültiger Reisepass
    • Aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit dies für die Einreise erforderlich war
    • Nachweis über einen schulischen Ausbildungsplatz in Deutschland (z. B. Ausbildungsvertrag)
    • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (B1), wenn die Bildungseinrichtung Ihre Sprachkenntnisse nicht bereits geprüft hat oder kein vorbereitender Deutschkurs absolviert wird.
    • Nachweise zum Lebensunterhalt und zur Krankenversicherung (der Nachweis zum Lebensunterhalt kann z.B. durch die Eröffnung eines Sperrkontos oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden)
    • Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen, wenn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise erforderlich war - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben einen schulischen Ausbildungsplatz in Deutschland.
    • Die schulische Berufsausbildung führt nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss.
    • Der Bildungsgang richtet sich nicht ausschließlich an Staatsangehörige eines Staates.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Bei qualifizierter Berufsausbildung können Sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen (in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1). Zum Nachweis können Sie geeignete Sprachzertifikate vorlegen. Alternativ kann auch der Ausbildungsbetrieb bestätigen, dass Ihre Sprachkenntnisse für die angestrebte qualifizierte Berufsausbildung ausreichend sind. Sollten Sie noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, können Sie zur Vorbereitung auf die Ausbildung einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen. Für die Aufnahme einer Berufsausbildung, die keine qualifizierte Berufsausbildung ist, gibt es grundsätzlich keine Vorgaben für Sprachkenntnisse. In der Regel werden jedoch mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erforderlich sein.
    • Wenn Sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen ablehnende Entscheidungen der Ausländerbehörde kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. 

    Verfahrensablauf

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des eAT genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie den eAT bei der Ausländerbehörde abholen.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer Ihrer Ausbildung.
    • Rechtsmittelfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Ihr persönliches Erscheinen in der Ausländerbehörde ist erforderlich.
    • Während einer qualifizierten Berufsausbildung dürfen Sie bis zu zehn Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Die Erwerbstätigkeit neben einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, ist nicht erlaubt. Eine selbständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
    • Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, kann Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
    • Die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Schulbesuch kann auch aufgrund von bilateralen und multilateralen Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in anderen Staaten erteilt werden.

    Weitere Informationen

    • Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
      https://www.make-it-in-germany.com/de/visum/arten/berufsausbildung/
       
    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
      Telefon: 030 1815-1111
      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Referat 64 (Ausländer- und Asylrecht) am 27.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Einwanderung, Berufsausbildung, Einreise, Anerkannter Berufsabschluss, Ausreichende Deutschsprachkenntnisse, Qualifizierte Berufsausbildung, Ausbildung, Schulische Berufsausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)