Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.

    Beschreibung

    Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.

    Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,

    • ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
    • ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.

    Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:

    • mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
    • Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerangelegenheiten

    Aktuelles

    Wir bitten in der Abteilung Bürgerangelegenheiten/Ausländerbehörde weiterhin Mund-Nasen-Bedeckungen in Form einer medizinischen Maske bzw. einer FFP2 Maske zu tragen.

    Beschreibung

    Informationen über Ausländerangelegenheiten erhalten Sie auf unseren Internetseiten (s. bei "Downloads/Links").

    Die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels endet:

    Bitte melden Sie sich noch vor Ablauf der Gültigkeit zunächst per Mail und klären Sie, welche Unterlagen für die Antragstellung benötigt werden.

    Wird der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeit gestellt, gilt der bisherige Aufenthaltserlaubnis bis zu einer endgültigen Entscheidung fort. Sofern eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erlaubt ist, dürfen Sie diese weiterhin ausüben. Hierüber wird Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt.

    Die Gültigkeit Ihrer Duldung oder Aufenthaltsgestattung endet:

    Sie haben die Möglichkeit, mittwochs von 08:00 bis 11:00 Uhr ohne Termin zur Ausstellung bzw. Verlängerung Ihrer Duldung oder Gestattung bei der Ausländerbehörde vorzusprechen. Bitte ziehen Sie dazu im Wartebereich 2 eine Wartenummer und warten bis Sie aufgerufen werden.

    Sie wollen einen bereits beauftragten Aufenthaltstitel oder Reiseausweis abholen:

    Sie können montags zwischen 08:30 und 12:00 Uhr sowie 15:00 und 17:00 Uhr ohne Termin zur Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte ziehen Sie dazu im Wartebereich 2 eine Wartenummer und warten bis Sie aufgerufen werden.

    Sie benötigen einen Übertrag Ihres Aufenthaltstitels aufgrund eines neuen Reisepasses oder aufgrund von Verlust Ihres bisherigen Aufenthaltstitels:

    Sie können für Überträge montags zwischen 15:00 und 17:00 Uhr sowie donnerstags von 08:30 bis 12:00 Uhr ohne Termin bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Bitte ziehen Sie dazu im Wartebereich 2 eine Wartenummer und warten bis Sie aufgerufen werden.

    Für die Servicestelle der Studierenden und Gastwissenschaftler ist die Vorsprache grundsätzlich nur mit einer vorherigen Terminabsprache möglich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Seele-Straße 7

    38122 Braunschweig

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen in der Ausländerbehörde sind grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung in den nachfolgend genannten Zeiten möglich (Ausnahmen hiervon siehe oben unter "Beschreibung"): Montag 8:30 bis 13 Uhr und 15 bis 18 Uhr Dienstag und Donnerstag 8:30 bis 15:30 Uhr Mittwoch 8 bis 11 Uhr Freitag 8:30 bis 13 Uhr  Hinweis: Bitte nehmen Sie zunächst per Mail Kontakt mit der Ausländerbehörde auf. Das weitere Vorgehen, erforderliche Unterlagen usw. für Ihr Anliegen werden dann im Einzelfall geklärt. Weitere Informationen können Sie der Internetseite der Ausländerbehörde entnehmen.  Wir bitten um Ihr Verständnis. Servicestelle für Studenten und Wissenschaftler: Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten: Vorsprache nur nach vorheriger Terminabsprache möglich    Die gesamte Ausländerbehörde bleibt in den Jahren 2024/2025 an folgenden Tagen geschlossen: 03.10.2024 31.10.2024 24.12.2024 25.12.2024 26.12.2024 01.01.2025 18.04.2025 21.04.2025 01.05.2025 29.05.2025 09.06.2025 03.10.2025 31.10.2025 24.12.2025 25.12.2025 26.12.2025 31.12.2025

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0531 4701((Bürgertelefon))

    Fax: 0531 4706008

    E-Mail: auslaenderbehoerde@braunschweig.de

    Stichwörter

    auslanderbehorde, aufenthalt, abschiebung, ausweisung, Auslaenderamt, Auslaenderangelegenheiten, Scheinehe, auslaenderbehoerde, ausländerbehoerde, ausländerbehörde, ausländerbehörder, Ausländeramt, Fiktionsbescheinigung, ausländerstelle, Chancenkarte, Grenzübertrittsbescheinigung

    Version

    Technisch erstellt am 12.12.2024

    Technisch geändert am 14.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Antragsfrist: 8 Wochen (Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.)

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR

    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 11.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 02.10.2020

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Arbeitsplatzangebot, Einwanderung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Bundesagentur für Arbeit, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Sprachkenntnisse, Zustimmung, Ausländische Berufsqualifikationen, Anerkennungsverfahren, Einreise, Beschäftigung, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennungspartnerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024